Die Bearbeitung der Aktensachen betreffend Vermißte
== und unbekannte Leichen -- gehört zu den Obliegenheiten
der Kriminalpolizei, in erster Linie also der Revierkriminal=
polizei. Wird jemand von Angehörigen, Beauftragten dei=
Jelben oder Jonstigen interessierten Personen als vermißt ge=-
meldet, jo ist nach eingehender Seststellung des Sachverhalts
zunächst eine Durchsicht der Zernschriften (Serndrucker) vor
zunehmen, ob der Vermißte mit einem der bereits gemeldeten
unbekannten Coten oder einer als hilflos aufgefundenen
Person identisch ist. Ist das nicht der ZSall, so ist eine
Anzeige nach Vordr. Nr. 2307 A aufzunehmen. Auf genaue
und ausführliche Beantwortung der im Vordruck gostellten
Sragen von 1--7 und Beantwortung der Srage 9 Jowie
auf Ausnahme einer ganz genauen, ausführlichen Personen-
und Bekleidungsbeschreibung ist größter Wert zv legen. Der
die Bermißtenanzeige aufnehmende Beamte der Reovier-
kriminalpolizei muß sich darüber klar sein, daß von der
Genauigkeit, mit der er die Anzeige aufnimmt, ausschließlich
der Erfolg abhängt. Die Beschreibung des Vermißten muß
derart sein, daß sie 3. B. tatsächlich die Identifizierung einer
unbekannten Leiche durch Vergleich mit dieser Beschreibung
ermöglicht. Zweifellos werden auch die die Anzeige erstat=
tenden Personen sich bemühen, möglichst genaue Angaben
zu machen, wenn ihnen besonders eindringlich klar gemacht
wird, daß nur dadurch der Erfolg gewährleistet wird. Bei
Bekleidungsbeschreibungen sind Sammelbezeichnungen (wie
hell, dunkel, gestreift, kariert usw.) nach Möglichkeit zu ver»
meiden. Ist der Anzeigeerstatter zur genauen Beantwortung
der Sragen nicht in der Lage, so ist die Anzeige durch Rück=
srage bei anderen Auskunftspersonen zu vervollständigen.
Rach Aufnahme der Anzeige ist, wenn das Vorliegen eines
Verbrechens vermutet wird, stets, sonst bei erkannter Zweck=
mäßigkeit sofort eine Sernschrift an Alle und Kriminalpolizei
zu geben. Auch diese Sernschrift muß inhaltlich Jo vollständig
Jein, daß nach der Personen= und Bekleidungsbeschreibung
die Möglichkeit gegeben ist, die Personengleichheit mit auf=
gefundenen unbekannten Leichen und gemeldeten unbekannten
Personen bereits vor Cingang der Vordruckanzeige durch
die Zentralstelle festzustellen. Sind örtliche Anhaltspunkte
zu sofortigen Nachforschungen gegeben, so sind diese im
Revierbereich und nötigenfalls durch fernmündliche oder tele-
graphische Inanspruchnahme der in Betracht kommenden
Nevierkriminalpolizei unverzüglich vorzunehmen. Diese Nach-
forschungen bestehen insbesondere in der Ermittelung und
Befragung oder Vernehmung von Auskunftspersonen (Ver=
wandten, Bekannten, Berufs-, Bereinsgenossen usw.), in der
Durchsicht etwa zurückgebliebener Sachen und der Wohn-
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