werden können. Doch wird auch dann sofort bis "zur völl»
ständigen Klärung des Tatbestandes dem Besitzer die Fest-
legung des Hundes aufzugeben sein. Dem Festlegen ist das
Sühren des mit einem beißsicheren, festsikenden Maulkorb
versehenen. Hundes an der Leine gleich zu erachten
War der Hund auf den Gobissonon geheßt worden, [o
ist gegen die Person, die ihn gehetzt hat, Strafanzeige wegen
Körperverletzung und wegen Uebertretung des 8 366 Ziffer 6
St.G.B. zu erstatten. Wegen Berstoßes gegen 8 366* St.G.B.
ist auch Anzeige zu erstatten, wenn dor auf eine Person
gehette Hund: nicht zum Biß kommt.
4. Beißen der Hunde ohne besondere
„“" Beranlassung:
Hat eine besondere Veranlassung "zum Beißen nicht vor
gelegen, und sind an dem Hunde keine Erscheinungen wahr=
nehmbar, die Berdacht auf Collwut*) erregen können, Jo hat
das Polizeirevier anzuordnen, daß der Hund vorläufig fest-
gelegt wird (Ziehhunde dürfen nicht angespannt werden), und
daß der Besitzer binnen drei Tagen das Attest eines appro-
bierten Tierarztes darüber beibringt, ob das Cier als Coll-
wutkrank, tollwutverdächtig oder unverdächtig anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Bissigkeit und Bösartigkeit
eines Hundes ist stets ein strenger Mäßstab anzulegen, und die
genannten gefährlichen Eigenschaften sind ohne weiteres bei
einem Tiere anzunehmen, das nachweislich ohne Beran-
lassung, wenn auch nur ein Mal, einen Menschen gebissen hat
oder des öfteren über andere Hunde herfällt. Es bedarf
nicht erst der Seststellung der BöSartigkeit des Hundes durch
einen Cierarzt. &n solchen Zällen und ebenso, wenn der
Hund auf Grund einor tierärztlichen Untersuchung als bissig
oder böSartig, also als gefährlich bezeichnet wird, hat das
Polizeirevier Borlage bei dem Polizeiamt zu machen, das
seinerseits die dauernde Sestlegung des Tieres auf Grund des
9) Bal. äuch die Vfg. vom 28. Mai 192611 Za.
223. 26 --, betr. Anweisung über das beim Äusbruch öder
beim Berdacht" von Cierseuchen zu beachtende Berfahren
(Ord. II, Gruppe B), unter Abschnitt B, Ziffer 3.
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