Schriften, Abbildungen öder Darstellungen <="wonn auch
in verschleierter Sorm -- angekündigt, angepriesen oder
ausgestellt werden (8 11 Abs. 1 d. Gos. v. 18. 2. 1927).
Straflos ist jedoch, Joweit nicht ändere weitere
reichs=. oder. landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
die Ankündigung oder Anpreisung dieser Mittel oder
Gegenstände an Aerzte oder Apothekor oder an
Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen er-
laubterweise Handel treiben, oder inwissens<aft-
lichen, ärztlichen oder pharmazeutischen
Sachzeitschriften. Gleichfalls zulässig und Jtraflos
siud: Borträge, Schriften, Abbildungen
und Darstellungen, die nur der Aufklä-
rung über die Geschlechtskrankheiten, insbgsonder2
über ihre Erscheinungsformen dienen, soweit nicht der
8 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
heiten (]. oben) verletzt ist (s 11 Ab]. 2 und 8 12 d. Gos
v. 18. 2. 1927); -
SY öffentliche Ankündigungen, Anpreisun«-
gen oder Ausstellung an einem dem Publikum zu-
gänglichen Orte von Mitteln, Gegenständen oder Ver-
fahren, die zur Berhütung von Geschlechts-
krankheiten dienen, jedoch nur insoweit, als das
in einer Sitte oder Anstand v erletzenden
Weise geschieht (8 16, 11 d. Ges. v. 18. 2. 1927).
Werden von den Polizeirevieren Zuwideorhand-
(üngen gegen die Polizeiverordnungen
vom 12. 2. 1925 und vom 30. 10. 1926 festgestellt, so
haben sie, sofern die Reklame mündlich, durch Haus-
oder Wohnungsschilder oder durch Anpreisung in Schau-«
fenstern oder Geschäftsräumen erfolgt, eine Strafanzeige
zu erstatten, die dem für den Catort zuständigen Polizei-
amt. vorzulegen ist.
3e bie auf Grund der genannten Polizewerordnunz
geifünzulässige Reklame durch Presseerzeugnisse
-- also durch Bertrieb, Berteilen, Ausrufen, Anbeften
und Anschlagen von Druckschriften -- erfolgt, Jo hoben
die Polizeireviere unter vingehender Darleäunng der tat-