ständigkeit -- falls erforderlich ünter Zuhilfenahme
anderer in Frage kommender Reviere -- zu treffen.
Cine nicht durch sofortige Ermittelungen 'gebotene Za
rückha/'tung von Sachen oder von Nachträgen zu Jc<we-
benden Strafjachen ist unzulässig. Die Ermittelungen
sind vielmehr nach Erledigung der im Rahmen obiger
Richtlinien erforderlichen Maßnahmen auf dem schnell-
sten Wege an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die
Revierkriminalpolizei ist jedoch verpflichtet, auch nach
Abgabe der Akten in Sällen, in denen eine Aufklärung
nicht möglich war, die Angelegenheit weiterhin im Auge
zu behalten und etwa noch auftauchende Spuren im Ein»
vernehmen mit der Stelle, an welche die Akten ab=
gegeben sind, zu verfolgen.
Die Reviere sollen Sachen, für doren Bearbeitung
Sonderdienststellen bestehen, unmittelbar an diese und
nicht an das zuständige Polizeiamt abgeben. - Auf der
anderen Seite sind die Kriminalinspektionen der Zen-
trale und deren Arbeitsgebiete angewiesen, - ErJuchen
um Mitarbeit bei den zu ihrer SGuständigkeit gehörigen
Sachen nicht an die Polizeiämter, sondern ünmittel=
bar an die Neviere zu richten. Sie sind zwar ihrerseits
berechtigt, den Revieren auch über den Rahmen des
ersten Angriffs hinausgehende Aufträge zu erteilen,
sind jedoch verpflichtet, diese önan]pruchnahme nicht zu
'weit zu stecken, vielmehr die Weiterbearbeitung in erster
Linie Jelbst in der Hand zu behalten und die Neviere im
allgemeinen nur zu nebensächlichen Arbeiten in Anspruch
zu nehmen.
- Der kriminalpolizeilichen Zuständigkeit unterliegen alle
unter das Strafgesetzbuch fallenden Berbrechen und
Bergehen, soweit sie nicht von den Abteilungen 1 A und
1 Th bearbeitet werden und Berfehlungen gegen die
Nebengesetze, die nach dem Geschäftsplan der Krimi-
nalinspektionen = insbesondere der Kriminalin]pektion
F -- (j. Geschäfts= und NRevioreinteilung des Polizei-
präsidiums) diesen zugewiesen sind.
IX.
Nichtzuständige Arbeitsgebiete.
Sür die Bearbeitung von Verstößen gegen die nachfol-
genden Gesetze ist die Reovierkriminalpolizei nicht zuständig: