I1. Wechsel des Unternehmers.
Bon jodem Wechsol' des Unternehmers vines aus
5 33a NGO. konzossionierten Betriebes, dem Code eines
Unternehmers sowie der Vorheiratung einer ledigen oder
verwitweten Unternehmerin, desgleichen von der Wer-
pachtung eines Jolchen Betriebes haben die Polizei-
reviere der Abteilung 11 (Ch.) Anzeige zu erstatien. Eine
Sortführung des Unternehmens durch einen neuen Gn
haber auf die Konzession des bisherigen Inhabers (3. B.
bei Berkauf des Lokals), wenn auch nur für die Seit bis
zur Erlangung der eigenen Konzession, ist grundsätzlich
nicht erlaubt. Ein derartiger Betrieb kann im Einzel=
falle nach näherer Prüfung ausnahmsweise durch die
Abteilung 11 (Ch.) zugelassen werden.
C. Darbietungon ähnlicher Art
J'Sejangs-" "und deklamatorische Borträge, TCanzauss
führungen usw. von höherem Kunstintkeresse.
(4) Darbietungen der vorstehend genannten Art be-
dürfen weder der Erlaubnis aus 8 334 RGO., noch
einer polizeilichen Genehmigung. Ein höheres Kunst-
interesse kann. jedoch nur anerkannt werden, wenn der
Bortragende im Bositz eines von einem Regierungs=
präsidenten (in Berlin vom Polizeipräsidenten). ausge-
stellten Kunstscheines ist, oder wenn es schon aus der
Persönlichkeit des Beranstalters und der Mitwirkenden
sowie aus Inhalt und &orm der Darbietungen zu entneh=
men ist. ..
- N(9) Boraussebüng ist aber in allen Sällen, daß die
Darbietungen nicht in Räumen stattfinden, die nach ihrer
wirtschaftlichen Bestimmung nicht geeignet Jihd, ein hd-
heres önteresse der Kunst aufkommen zu lassen. Hierzu
gehören alle Lokale, in denen gegessen. aetrunken oder
geraucht wird.
5) Marionetten“Cheäfer.
Zür Vorführung 'eines Marionetten=Cheäters ist
keine bysondere Erlaubtis etforderlich. Die Borsüh-
runoen sind aber nach der Polizeiverordnunga vom 24: