derärtigs 'Beränderüngen des Lokals ist kurzer Hand der
zuständigen Seuerwache zu übersenden. |
. (4) "Bon dem Schluß und der Wiedereröffnung einer
Spielzeit ist von den Polizeirevieren- rechtzeitig der Ab-
teilung I (Th.) Anzeige zu erstatten (siehe auch unter
A. 1, Abs. 1). Außerdem ist bei den größeren Cheatern
von dem Ausfall der Vorstellungen, von Goeneralproben
und Erstaufführungen der Abteilung 1- (Ch.) unter nä-
herer Bezeichnung der betreffenden Stücke, gegebenen
falls durch Depesche vorher Mitteilung zu machen. Bei
Anzeigen über den Schluß einer Spielzeit ist gleichzeitig
anzugeben, wann voraussichtlich die Wiedereröffnung er-
folgen wird.
(5) Bon dem Aufgeben des Geschäftsbetriebes oder
dem" Tode eines Schauspielunternehmers und der Ber-
heiratung einer ledigen oder verwitweten Unternehmerin
ist unverzüglich Anzeige an Abteilung Il (Ch.) zu er=
statten.
IV.) Heizung der Cheaterräume.
Die Leiter des polizeilichen Aufsichtsdienstes in den
Theatern haben an Abteilung Il (Th.) zu berichten, falls
die Heizung derartig unzureichend ist, daß sich Zuschauor
oder Mitglieder des Bühnenpersonals erkälten oder sonst
Schaden an ihrer Gesundheit nehmen können. Sn solc<hen
Sällen ist die Temperatur in Gegenwart eines Boauf-
tragten der Direktion. festzustellen.
B. Singaspielhallen, Barietes, Kabarette
"(auch Kleinkunstbühnen genannt.)
1." Konzessionspflic<t gemäß 8 35 a. RGO.
"Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- ünd deklama-
torische Vorträge, Schaustellungen von Personen - oder
theatralische Vorstellungen, ohne daß - ein höheres &n-
eresse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in
seinen Wirtschafts oder onstigen Röumen öffontlich
veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung
jeine Räume benutzen lässen will, bedarf dor Erlaubnis
aus 8 332 NGO... und zwar ohne Rücklicht auf die etwa