götiesdienstes, d. 'h: zwischen 10 und 11,30 Uhr, statts
finden Jollen, ist der Abteilung Il (Ch.) Mitteilung zu
machen; von Generalproben, die während des Haupt-
gottesdienstes abgehalten werden, ist nur dann Mitteilung
zu machen, wenn sie durch Geräusch oder dergleichen nach
außen hin bemerkbar werden.
: 2) Bon ällen änderen öffentlichen Cheafervörstel«
lungen, die in Theatern, Lichispielhäusern, Schulsälen
oder sonstigen Versammlungsräumen stattfinden sollen,
haben die Polizeireviere der Abteilung 11 (Ch.) recht-
zeitig vorher Mitteilung zu machen, damit geprüft wer-
den kann, ob die Beranstalter zu solchen Vorführungen
an sich berechtigt sind und ob. die Räume, in denen die
Vorführungen stattfinden sollen, in feuer= und sicher-
heitspolizeilicher Hinsicht einwandfrei sind. Eine Mittei-
lung gleichen Inhalts ist zu machen, wenn es zweifelhaft
ist, ob die Borstellungen öffentlich*) sind. Nichtöffent-
liche. Cheatervorstellungen sind nur dann anzuzeigen, wenn
es sich um die Srage der äußeren Heilighaltung der
Sonn= und Seiertage handelt oder wenn das betreffende
Lokal in einer zu feuer- oder sicherheitspolizeilichen Be-
denken Anlaß gebenden Weise verändert ist oder ver-
ändert werden soll.
„+ GF EWURdsehliG Jol aus allen Jchriftlichen Mitteiz
lungen der Polizeireviere hervorgehen. ob die Vorstel
lungen öffentlich, ferner, ob sie gewerbsmäßig sind und
um weltbe der unter 1 bezeichneten Kunstgattungen es
sich handelt. Auch ist zu erörtern, ob etwa verbrenn-
liche Einbauten (Buden, Selte, Podien mit verbrenn=
lichen Dekorationen usw.), eine aus leicht brennbaren
Stoffen hergestellte Ausschmürkung in Berbindung mit
elektrischen Leitungen und Beleuchtungskörpern, oder
eine Verstellung der Ausgänge, der Berbindungstüren,
Fenster usw. zu feuer- oder sicherheitspolizeilichen Be-
denken Anlaß bieten. Eine Abschrift der Anzeige über
m eGun 0851Bogriffs"der Goffentlichkeit vergleiche die
Beijügüung, betreffend Theatervereine, vom 13: April 1927
2.45 IL Cb. 3. 26 =- (Ordner L. Gruppe: CO)"