ministorielle Genehmigung dazu besiten, dürfen auch zuge-
lassene fremde Betriebe beschicken.
Jode Abgabe des Geflügels in den freien Berkehr
ist, untersagt.
3) Das zur Einfuhr - bestimmte ausländische Mast= und
Schlachtgeflügel darf zur Grenzabfertigung nur mit kurz
gestubten Schwanzfedern vorgeführt werden.
-1 Das mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze
abbeförderte Geflügel muß der den WMästereien oder
Schlächtereien nächstgelegenen Entladestation zugeführt
werden und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um
Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Emp=
fänger: nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. |
Die Plomben dürfen nur im Beisein. des zuständigen
Beterinärbeamten gelöst werden. Cine erneute Bersen=
dung des 'Geflügels mit ider Eisenbahn oder mit Schiffen
ist verboten.
:) Die änhaber der hiesigen Mästereien und Schlächtereien
haben den zuständigen Polizeirevieren jeden Su= und
Abgang von Geflügel schriftlich zu melden und zwar den
Zugang sofort nach der Ankunft des Cransportes auf
dem 'Gehöft mittelst des vom Boterinärrat ausgestellten
Blockzettels, den Abgang spätestens 12 Stunden voy
Eintritt der “Seränderung. Todesfälle unter dem Ge=
flügel sind den Polizeirevieren am gleichen Cage anzu-
zeigen.
-) "Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Polizei-
amtsbezirken in welchem sich ihre Mästereien oder
Schlächtereien befinden, kein ausländisches Geflügel zur
Abgabe in. den freien Zerkohr (Zucht- und Nutzgeflügel)
einstellen.
7)/ 3n den Mästereien und Schlächtereien darf Zucht= und
Nutzgeflügel: nicht gehalten werden.
5) 154 den Schlächtereien und "Mästereien darf sich das aus=
ländische Seflügel nicht frei bewegen, Jondern ist in ge-
schlossenen Räumen oder "Buchten zu halten. Znsbesondere
ist der Zutritt des Geflügels zu fließenden oder stehenden
Gewässern zu verhindern.
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