Wer vorsätlich diesen Bestimmungen zuwiderhand2lt,
wird gemäß 8 6 a. qa. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wor die Tat fahrlässig begeht, wird nur mit Geldstrafe be-
straft.
Das Deutsche Kriminalpolizeiblatt geht sämtlichen Kri=
minaldienststellen zu: Die Kriminaldienststellen der Polizeire-
viere werden hierdurch angewiesen, das Deutsche Kriminal
polizeiblatt der NRovierschutzpolizei ständig zur Kenntnis zu
bringen. Die NRevierschutzpolizei wird angewiesen, auf Gcund
der entsprechenden Beröffentlichungen in dem Deutschen Kri-
minalpolizeiblatt eine Abschrift der Reichsschundlist? 3u
führen und diese Liste auch den Zoamten des Straßendienstes
zur Kenntnis zu geben. Personen, die gegen die oben ange=
führten Bestimmungen verstoßen, sind Jofort nach Erörterung
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu
bringen. Eine Beschlagnahme durch Beamte der Polizei
kommt nicht in Srage, da die Beostimmungen des Preßge-
setzes dem entgegenstehen. Wird das den Gegenstand der
Straftat bildende Exemplar freiwillig herausgegeben,
so ist es der Strafanzeige beizufügen.
6621:-P. 25 28)
Der Polizeipräsideukt.
3. 'B. Dr. Weiß.
(Amtl. Nachr. 1928, Nr. 32).