punkto" der" Anmeldung nö: nicht eingetröffene
Waren sind mit genauer Angabe des Cages der
Bestellung gesondert aufzuführen.
> Dis Anzeige und'däs Berzeichnis müssen von
dem Veranstalter des Ausverkauss oder von seinem
Vortreter mit Bor- und Zunamen bei den zur
Sührung einer Sirma Berechtigten mit der Sirma
versehen werden.
Is
Die Bestimmungen der 88 1 bis 4 finden
auf Saison= und Inventurausverkäufe, sofern sie
als solche in der Ankündigung bezeichnet werden
und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind
(8 9 Absatz '2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb), keine Anwendung.
Diese Ausverkäufe dürfen höchstens zweimal
im Jahre, und zwar in der Zeit vom 2. Ganuar bis
15. Sebruar einschließlich und vom 1. Suli bis 15.
August einschließlich, stattfinden.
- Die Dauer der Ausverkäufe im Januar'Fe=
bruar ist auf die ununterbrochene Seit von zwei
Wochen, die der Ausverkäufe im Suli/August auf
die ununterbrochene Dauer von drei Wochen be=
schränkt.
? > Es sind aber nur entweder zwei Saisonausver»
käufe oder je ein Saison= und ein Snventurausver-
kauf gestattet.
Der Beginn eines innerhalb der gezogenen
Grenzen zulässigen Saison= oder GSnventurausver=
kaufs ist am Geschäftslokal des Ausverkaufsver-
anstalters bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat
jo zu erfolgen, daß der Zeitpunkt des "Beginns für
jedermann deutlich erkennbar ist.
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