säudiger richtiger" und deutlicher Ausfüllung äller
Spalten zu führen und das Buch jederzeit dem zu-
jtändigen Kreisarzt sowie dem Beauftragten der
Polizeibehörde auf Verlangen vorzulegen.
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Zuiiderhandlungenpwerden/nminlGgnn:
sirafe bis zu 150,-- X HM, an deren Stelle im Un-
vermögensjalle Haft bis zu 14 Tagen tritt, bostraft.
Boxstehende Polizeiverordnung tritt mit
dem Täge der Veröffentlichung in Kraft. - Gleich-
zeitig wird die -Polizeiverordnung des Polizei-
präsidenten vom 17. Oktober 1908 -+ Amitsblati
S. 535 -- aufgehoben.
Der Potizeipräsident.
Zörgiebel:
(Sil Näh 1928, Nr. 31