Km 2612102422154 Allg. 36/24 Amtl. Nachr. "Rr. 20
- vom 5.3. 1924.
Bo 126199421 9a. Allg. 130/24 == Amtl. Nachr, Ar.
"6/50 vom 23.:6. 1924. |
Bom 7781924 7616. P. 2. 24 =- Amtl, Nachr. Ar. 65
vom 23. 8. 1924.
Bom 33. 1. 1925 -- 19a. Allg, 289/24 == Amtl. Nachr. Nr.
7 13 vom 13. 2. 1925.
Bom 23. 59. 1926 =-1 9a. Allg. 414/26 -- Amtl. Nachr. Nr.
95 vom 4. 12. 1926.
Die Bjg. sind aus dem Ordner zu entfernen bezw. in
den Amtlichen Nachrichten zu durchstreichen;
- Die Polizeireviere, die nicht mehr die Genehmigungen
für die Seuerbestattung auszufertigen haben, haben die Re-
gister zu schließen und mit den Unterlagen aufzubewahren.
Soweit von den Verwaltungen der &euerbestattungsanlagen
den Revieren noch Mitteilungen zur Ergänzung des Registers
zugehen, sind diese Ergänzungen noch nachträglich vorzunehmen“
- Auch die 3 Reviere, denen die Erteilung der Genhmi-
gung zur Seuerbestattung übertragen ist, haben die Register
der Krematorien, für die sie nicht zuständig sind, zu schließen.
Ob das für die Seuerbestattungsanlage des betreffenden Re-
viers in Gebrauch befindliche Register weiterzuführer ist,
überlasse ich den Herren Reviervorstehern.