B. Benachrichtigung von Dienststellen von der Erteilung
- der Genehmigung.
Bon der Erteilung der polizeilichen Genehmigung „zur
Souerbestattung ist den zuständigen Pfarrämtern Mitteilung
zu machen. In Betracht kommt das Pfarramt derjenigen
Kirche, in deren Sprengel der Verstorbene zuletzt 'gewohnt hat.
Hat der Borstorbene innerhalb des Deutschen Reiches eine
Wohnung nicht gehabt, Jo kommt das Pfarramt derjenigen
Kirche, in deren Sprengel er verstorben ist, in Srage.
. Bon einer Benachrichtigung ist Abstand zu nehmen, falls
ver Tod in einer der folgenden Anstalten erfolgt ist:
Krankenhaus Bethanien,
Charite,
&lisabeth=Krankenhaus,
Evangelisches JZohannes-Stist,
Krankenhaus 'Bethesda,
Sriedrich-Wilholm-Hospital,
Heilige Geist- und St. Goorgen=-Hospital,
St. Gertraudten-Hospital,
2azarus-Krankenhaus, |
Strafgefänganis Plößensee,
Waisenhaus Rummelsburg,
Zellengefängnis Moabit.
Ebenso ist von einer Benachrichtigung "bes Pfarramts der
Slaubenskirche in Lichtenberg abzusehen. Die Benachrichti-
aung des zuständigen Pfarramts ist ferner nicht notwendig,
wenn in unzweifelhafter Weise feststeht, daß der Verstorbene
aus der Kirche ausgetreten war "und seit dem Austrit!
2 Jahre verflossen sind.
GC. Sührung der Register und äkfenmäßige Aufbewahrung
; der Anlagen.
Mach 8 10 der Shefübrungsbestimmungen zum Seuerz
bestattungsgeset hat die Ortspolizeibehörde des Vorbren-
ungsortes -- in Berlin die für die Seuorbestattungsanlagen
zuständigen Polizeireviere =- über alle von ihr genehmigten
Seuerbestattyhgen ein Register zu führen, das dieselben An-
gaben zu enthalten hat wie das Einäscherungstegister bei der
Bestattungsanlage. Die Bordrucke zu diesem Register sind
von Abteilung 1 anzufordern.