den zur gewerbsmäßigen Personenbeförde=
rung benutzten Dampfern und Motorfahr-
zeugen, jowie deren Anhängen und den dem
Cilgüterverkehr dienenden Dampfern und
Motorfahrzeugen sowie deren Anhängen,
außerdem allen Sahrzeugen mit einer Ladung,
die leicht verderblich oder in einer Boschei-
nigung der Wasserpolizeibehörde als boson-
ders “10 bezeichnet ist (vergl. auch Artikel
3,5 e).
2?) Das Borschlouserecht mit der Maßgabe, daß je
nach einem vorgeschleusten- Sahrzeug zwei der
nicht bevorrechtigten einzuschieben sind (beding-
tes Borschleuserecht) steht allen Sahrzeugen zu.
Sahrzeuge, denen Gelegenheit gegeben ist, sich
nach Beendigung der gewöhnlichen Betriobs-
zeit an irgendeiner Schleuse durchschleusen zu
lassen, die hiervon aber keinen Gebrauch machen,
dürjen das Borschleuserecht an dieser Schleuse
für dieselbe Sahrt nicht in Anspruch nehmen und
werden im Range hinter die Vorschlouseborech-
tigten zurückgeseßt.
Die Wasserpolizeibehörde ist befugt, im Be=
darssfalle das bedingte Borschlouserecht davon
abhängig zu machen, daß das Sahrzeug aus der
Schleuse durch Dampfer oder Motorfahrzeuge
herausgeschleppt wird. .
Sür die Zeit außerordentlichen Andranges wird
das bedingte Vorschleuserecht zu b) aufgehoben.
Anfangs= und Endzeitpunkt dieser Aus=
nahmeregel bestimmt für jede Schleuse das
Wasserbauamt durch Bekanntmachung mittels,
Aushangs an den Schleusen. Bon dem seitens
des Wasserbauamts bekanntzumachenden Zeit=
punkte ab steht ein unbedingtes BVorschleuse-
recht nur den Dampfern oder Motorfahrzeugen
der Regierung sowie deren Anhängen und den
zur Personenbeförderung benutzten Dampfern
oder Motorfahrzeugen sowie deren Anhängen
zu und ein bedingtes Borschleuserecht mit der
Maßgabe, daß nach je einem vorgeschlousten
jw