Auf" Dampf= und oustorbooten (wergl. 8 71 der
Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung vom
15. Oktober 1899) aller Art, auf welchen die
Befehle an den Maschinisten nicht mit Maschi-
nentelegraph gegeben werden, sind die Befehle
durch Anruf in folgender Weise zu geben:
a) langsam voraus (für gemäßigte Boraus-
jahrt),
b) voraus (für volles Sährt voraus),
c) langsam rückwärts (für gemäßigte Rück=
wärtsfahrt), - ' |
d) rückwärts (für volle Rückwärtsfahrt).
. Der Befehl „Vorwärts“ ist für alle Sahrzeuge
und Zahrten auf den Berlinor Wasserstraßen ver-
boten.
| Artikel 11.
DBE 8 64 Absatz 4, 3, 6,7, 8 werden auf=
gehoben.
Artikol 12:
Ds 69 betr? Sahl der Anhänge im Schlepp-
zug wird ausgehoben und „erhält folgende neue
Sassung:
- Zahl der Anhänge im Schleppzug.
„Die Zahl der Anhänge darf betragen: .
a) auf der Spree von km 25,6 bis zur Oberbaum=
brücke:
in Loerschleppzügen: 7 Fahrzeuge, von denen
- eines beladen sein darf,
in Ladungsschleppzügen: 6 Sahrzeuge bis zu
2000 E „
b) auf der Spree von 5er Oberbaumbrücke bis zur
Charlottenburger Schleuse:
zu Tal: 2 Sahrzeuge bis zu 1700 1,
zu Berg: 4 Sahrzeuge bis zu 2000 1, wobei das
letzte Sahrzeug leer jein muß;
c) auf dem Spreekanal und Kupfergraben:
zu Tal: ] Sahrzeug bis zu 350 1,
zu Berg: 2 Sahrzeuge bis zu 700 t; .
d). für den Zandwehrkanal und den Noukoölln-=
Britzer Kanal:
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