: "Während des Löschens und Ladens ist das
Rauchen in den bewohnten Räumen verboten.
Während der Liegezeit dürfen sich nur solche
Personen an Bord aufhalten, deren Anwesen=
heit für den Lösch= und Ladebetrieb dringend
erforderlich ist.
Die Ent= und Beladung der Schiffe ist in kür-
zester &Srist durchzuführen. Sofort nach be-
endetem Qösch= und Ladegeschäft sind die Ber-
liner Wasserstraßen zu verlassen.
Jede Verwendung der Tankschiffe zu Maga=
zin= oder Lagerzwerken ist verboten. :
» Bis auf die erforderlichen Rohranschlüsse sind
beim Laden und Löschen sämtliche Verschlüsse
der Tanks geschlossen zu halten.
Salls Löschen oder Laden bei Nacht erforder=
lich ist, darf dies nur bei elektrischer Beolouch-
tung und nach besonderer Genehmigung durch
das SEN erfolgen.
Während des Löschens und Ladens ist zwischen
dem Tankschiff und der Stelle, an der die zum
Ueberfüllen des Benzins pp. aufgestellte Pumpe
arbeitet, dauernd Verbindung zu halten, um im
Bedarfsfalle, 3. B. bei Undichtigkeiten, sofort
den Pumpenbetrieb einstellen zu können.
3nstandseungsarbeiten jeder Art an den Cank=
schiffen bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch das Wasserbauamt Berlin.
Artikel 5.
Der 8 12 vptrofsens Bemannung wird aufs=
gehoben und erhält folgende neue Fassung:
Bomannung der Sahrzeuge.
Die Mindestbemannung jedes Sahrzeuges in
Sahrt muß ausschließlich des Sührers bestehen:
bei einer Tragfähigkeit von 15-50. 1 aus einem
Schiffsjungen;
bei einer Tragfähigkeit von mehr als 50--300 t aus
einem schiffahrtskundigen Mann;
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