Kommen die Maßnahmen der Festnahme und Durch«
suchung nicht in Srage, Jo hat die Polizei, wenn sie ein
sonstiges Einschreiten gegen Angehörige der Wehrmacht für
geboten hält, bei im Dienst befindlichen Abteilungen oder,
Einzelpersonen der Wehrmacht sich darauf zu beschränken, den
Sührer der Abteilung oder die Einzelperson auf deren ord=
nungswidriges Berhalten aufmerksam zu machen und bei
Nichtbeachtung Namen und CTruppenteil festzustellen und den
Borfall anzuzeigen.
Zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen darf den
Polizeibeamten der Zutritt zu den militärischen Dienst=
gebäuden nicht verwehrt werden. Der militärische Dienst
soll durch die Ausführung der Ermittlungen »möglichst nicht
gestört werden. Dem Ersuchen der Polizei, Wehrmachts=
angehörige zu ihrer Bernehmung an eine Stelle außerhald
ver militärischen Dienstgebäude zu beordern, ist FSolge zu
geben, Joweit es der militärische Dienst irgendwie zuläßt.
Angehörige der Wehrmacht in Zivil sind ebenso wie Zivil=
personen zu behandeln. Können sie sich einwandfrei als aktive
Soldaten ausweisen, Jo ist nach den oben gegebenen Grund=
säßen zu verfahren.
D. Zur Reichspost.
Die Bearbeitung strafbarer Handlungen im Postbetriebe
geschieht durch eine besondere Dienststelle, und zwar durch
die der Abteilung 1V, Inspektion F, unterstellte Kriminal=
postdienststelle. Sollte diese von der Postbehörde nicht, wie
es, in der Regel geschieht, unmittelbar in Anspruch genommen
werden, wendet die Postbehörde bei Gefahr im Berzuge oder
aus sonstigen besonderen Beranlassungen sich unmittelbar an
die Revierkriminalpolizei oder gelangen dort derartige Straf=
taten zur Anzeige, deren Inangriffnahme ohne Verzug erfolgeit
muß, so sind folgende Richtlinien zu beachten:
„Engstes Zusammenwirken mit den Untersuchungsorganen
der Postbehörde,“ die ihre fachtechnischen und Personal=
Kenntnisse zur Berfügung stellen muß, wenn die Nach =
forschungen Erfolg haben Jollen, ist in jedem Falle in Rücksicht
zu ziehen. Es ist nicht nur zulässig, sondern sehr erwünscht,
wenn Postbeamte an den Vernehmungen und Durchsuchungen
teilnehmen, auch wenn diese Maßnahmen Personen betreffen,
die nicht im Dienste der Post stehen. Cbenso können die=
jenigen Postüberwachungsbeamten, die bereits Hilfspolizei=
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