dungsstelle beim Reichswasserschutz (Reichswasserschutt Po*
lizeikommando Baumschulenweg) zu richten. Zur schnelleren
Auffindung solcher Personen sind außer den Personalmit-
teilungen folgende Angaben erwünscht:
|. Eichort und Eichnummer des Kahnes, auf dem der Geo
suchte jich befindet oder zuletzt gefahren ist,
92, Grund der Sahndung.
Salls dem Sahndungsersuchen die Akten nicht beigefüg:
werden können, ist ein kurzer Vermerk erwünscht, wo die
Akten sich befinden, bezw. eine kurze Angabe des BVorJgan?s
C. Zur Wehrmacht.
Das Berhältnis der Polizei zur Wehrmacht ist durch
allgemeine Berfügung des Herrn Reichswehrministers von
10. 10.9.1921 geregelt. Nach ihr sind die Angehöricen der
Wohrmacht durch ihre Borgesetzten anzuweisen, außerhalb
des Dienstes alle allgemeinen und örtlichen polizeilichen Ber-
ordnungen. genau zu befolgen und den Anordnungen der
Polizeibeamten, die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen,
Solge zu leisten. Auch im Dienst befindliche Soldaten und
Abteilungen haben derartigen Anordnungen nachzukommen,
soweit nicht dringende dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
Einzelne Soldaten außerhalb des Dienstes haben ferner die
Pflicht, den Polizeibeamten auf deren Anforderung in
drinoenden Sällen Hilfe und Unterstützung zu leisten; in gleicher
Weise haben einzelne Soldaten im Dienst, soweit dieser es
gestattet, Jolchen Ansuchen nachzukommen. Auch Führer ge-
schlossener Abteilungen haben, wenn sie von Polizeibeamten
um Hilfe angegangen werden, wenn irgend angängig, dieser
Bitte zu entsprechen.
Ist die Polizei zum Einschreiten gegen Angehörige der
Wehrmacht genötigt, Jo hat dies in ruhiger, möglichst unaus=
fälliger Form zu geschehen.
Ueber das Recht zur Sestnahme von Angehörigen der
Wehrmacht und über die Befugnis zu Durchsuchungen und
Beschlagnahmen gegenüber solchen siehe die Sonderver-
fügungen.*)
*) Bfg. vom 17. 8. 26 -- 825. IV. K. a. 26 --, betr.
Soltnahme und Einlieferung unter Ziffer 10, und v. 25. 6. 26
"667. IV. &. a. 25 --, betr. Durchsuchung und Beschlag-
nahme (beide im Ordner V, Gruppe A 2).
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