Die Behorden und Beamten des Polizei= und Sicher-
heitsdienstes haben aber auch von sich aus auf Steuer-
zuwiderhandlungen zu achten und alle keinen Aufschub ge-
stattenden Anordnungen zu treffen, um die Beordunkelung der
Sache zu verhüten. Sie haben Steuerzuwiderhandlungen ohne
Berzug dem Sinanzamt anzuzeigen und der Anzeige ihre
Borhandlungen beizufügen, es sei denn, daß der Beoschuldigte
festgenommen und dem Richter vorgeführt wird. Steuerlich
wichtige Mitteilungen haben die Dienststellenleiter dem Steuer=
außendienst des Candesfinanzamts dann zukommen zu lassen,
wenn die önteressen der Kriminalpolizei das erlauben, inS=
besondere also, wenn das Bertrauen des sich der Kriminal=
polizei anvertrauenden Publikums dadurch nicht getäusch:
wird. S&ür Jolche Benachrichtigungen bedarf es der Ge=
nehmigung der Kriminaldirektion, die durch kurze jehriftliche
-- in Eilfällen fernmündliche =- Darlegung einzuholen ist.
Die Benachrichtigung des Steueraußendienstes Jelbst kann
dann in geeigneten Sällen auch fernmündlich erfolgen:
Die Beantwortung von Anfragen der Sinanzämter über
Namen und Adressen von Personen, von denen die Steuer=
behörde aus Seitungsnotizen usw. erfahren hat, daß Jie durch
Diebstahl, Unterschlagung usw. um größere -- vermutlich der
Steuerbehörde verheimlichte =- Werte geschädigt sind, und
gegen die deshalb ein Steuerstrafverfahren beabsichtigt wird,
sind, abgesehen von besonderen Einzelfällen, abzulehnen. Nur
wenn solche Anfragen vom Candesfinanzamt eingehen, Be=
denken dienstlicher Art nicht vorliegen und die Sachlage
jelbst nicht zweifelhaft ist, ist eine Beantwortung zulässig.
Bei zweifelhafter Sache ist durch fernmündliche Rückfrage?
beim Leiter des Steueraußendienstes des Landesfinanzamts
(Zentrum 6909, Apparat 890). ein Ausgleich der beiderseitigen
Interessen zu versuchen. Ebenso ist zu verfahren, wenn
unmittelbar von den &inanzämtern Ersuchen eingehen, in
denen das Vorliegen eines 'Ausnahmsfalles (besondere Eil=
bedürftigkeit) behauptet wird und die Sachlage zweifelhaft
erscheint. &Sührt der Bersuch nicht zu einer im Interesse des
kriminalpolizeilichen Dienstes liegenden Erledigung, J9 ist
durch die Kriminaldirektion die Entscheidung des Abteilungs=
leiters einzuholen.
Falls für Maßnahmen der Zoll= und Steuerbehörde in
Strafjachen besonderer polizeilicher Schuß er-
En
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