kanntgeworden sind und entweder* ein Staats- oder Privat-
interesse gefährden können oder deren: Geheimhaltung vom
Polizeipräsidenten besonders vorgeschrieben ist. Zu den
qrundsätlich geheimzuhaltenden Tatsachen rechnen insbesondere:
a) der Inhalt der Personalakten der Beamten sowie alle
die Personalien der Beamten behandelnden Angelegen-
heiten. (Die Bestimmungen der Akteneinsichtnahme durch
Beamte bleiben hiervon unberührt);
b) alle Mitteilungen über Personal= und Vermögensange-
legenheiten von Privatpersonen, die den Beamten in ihrer
dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind;
c) die das VBersicherungswesen und die Aufsicht über die
Hypothekenbanken und Pfandbriefanstalten betreffenden
Angelegenheiten;
d) die amtlich zur Kenntnis der Polizeibeamten gelangenden
Geschäfts= und Betriebsverhältnisse gewerblicher Unter-
nehmungen;
2) alle den Beamten anläßlich ihrer dienstlichen Tätigkeit
durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten bekanntgeworde=
nen Tatsachen;
f) alle Theater= und Kinoangelegenheiten;
9) alle baupolizeilichen Beschwerden, Dispense Jowie die
Sluchtlinienangelegenbeiten.
Artikel und Rundfunkvorträge der mir unterstellten Be-
amten oder Angestellten, in denen Kenntnisse verwertet wer=
den, die den betreffenden Boamten oder Angestellten in
dienstlicher Eigenschaft erwachsen sind, bedürfen vor Ber-
öffentlichung bezw. vor Stattfinden meiner Genehmigung.
In der rechtzeitig auf dem Dienstwege einzureichenden Bor-
[age ist anzugeben, welcher Zeitung, Seitschrift oder Kor=
respondenz der Artikel zur Veröffentlichung übergeben bezw.
bei welcher Sendestelle der Rundfunkvortrag gehalten wer-
den soll.
Unbeschadet der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwie=
genheit bedürfen. diejenigen Artikel, die in polizeilichen
oder rechtswissenschaftlichen Sachzeitschristen oder in poli-
zeilichen Berbandszeitschristen zur Beröffentlichung gelangen,
nicht der Genehmigung. Es ist mir jedoch erwünscht, daß die
Berfasser derartiger Artikel, soweit sie polizeiliche Dinge
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