gebührenmarken verwaltet, zu übergeben, woselbst der
empjangende Boamte in Spalte 7 zu quittieren und als-
dann den Vorgang nach Auftragung eines Cinnahmever-
merks der zuständigen Abteilung bezw. Geschäftsstelle zu-
zuleiten hat. Die Geschäftsstellen der Abteilungen und
Polizeiämter, welche die Gebührenmarken verwalten, haben
den Berbleib der ihnen von den Polizeirevieren bezw. Ge=
Jchäftssiellenvorstehern übergebenen Gebührenmarken in
einer Liste nach Vordr. Nr. 975 nachzuweisen.
Durch die Aktenwagenführer dürfen Barbeträge mit
den dazu gehörigen Borgängen nur dann weitergelei.et
werden, wenn die empfangende Dienststelle außerhalb des
Polizeiamtsbereichs gelegen ist und sich die Beförderun
dorthin durch. einen Revierbeamien nicht ermöglichen läßt.
In diesem Salle hat der Aktenwagenführer den Empfang
des Barbetrages in Spalte 6 des Quittunosbuches des
Polizeireviers -- sofern die Uebergabe am Wagen statt-
findet, mit Cintenstift-- zu bescheinigen. Die Borgänge
sind alsdann durch den Aktenwagenführer mit den Bar-
beträgen bei dem Geschäftsstellenvorsteher der zuständige 1
Dienststelle, befindet sich diese im Dienstgebäude am Alex-
anderplatz o*er in der Magazinstraße, bei dem Borsteher
der Hauptgeschäftsstelle vegen Empfangsbescheinigung ab-
zugeben. Die Geschäftsstellenvorsteher bezw. der Bor-=
steher der Hauptgeschäftsstelle leiten Vorgänge mit Bar-=
beträgen der Polizeiamtskasse, solche mit Verwaltungsge-
bührenmarken der Geschäftsstelle des Polizeiamts oder
der betreffenden Abteilung zu, welche die Berwaltungsge-
bührenmarken verwaltet. Der empfangende Beamte hat
wiederum eine Empfangsbescheinigung zu erteilen und den
Borgang nach Auftragung eines Einnahmevermerks* an
die zuständige Abteilung bezw. Goschäftsstelle weiterzu-
leiten. Die Empfangsbescheinigungen sind in der Akten-
stube und von den Geschäftsstellenvorstehern bezw. dem
Borsteher der Hauptgeschäftsstelle 5 Jahre aufzubewahren.
Sind Barbeträge verfügungsgemäß an Polizeiamts=
oder andere Kassen einzusenden, so geschieht dies unter
Benutzung von Zahlkarten bezw. Postanweisungen und
eines Posteinlieforungsbuches oder, sofern die Polizei-
amtskasse dem Polizeirevier näherliegt als das nächste
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