Ordner 1V, Band 2,
Gruppe A 4.
Verordnung
vom 23. Februar 1928,
=== 194, 1: GA 9/98. 0
Betrifft: Sonntagsruhe im ambulanten
Milchhandel und im Gewerbebetrieb
der Molkereien.
(Amtsblatt S. 43)
Auf Grund der 58 55a, Abs. 2, und 105e,
Ab]. 1, der Reichsgewerbeordnung werden für die
Stadtgemeinde Berlin über die Sonntagsruhe im
ambulanten Milchhandel und im Gewerbebetrieb
der Molkereien folgende Bestimmungen getroffen:
. 1 An Sonn= und Festtagen darf auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen und an anderen
öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus (im
ambulanten Handel) fr isch e Mil < (Milch jeder
Art sowie Sahno) nur in der Zeit von 6 bis
11 Uhr ohne Unterbrechung durch die Haupt-
gottesdienstpause feilgehalten werden. Andere
Molkereiproduktedürfennichtfeil-
gehalten werden.
11. Im ambulanten Milchhandel (Ziffer 1) und
im Gewerbebetrieb der Molkereien dürfen zum
Öwerke der Zustellung von frischer Milch (Milch
jeder Art sowie Sahne) an die Kundschaft an allen
Sonn= und Festtagen Angestellte und Arbeiter