I]t die Vertretung des Reviervorstehers dem Vorsteher
eines anderen Polizeireviers übertragen, Jo ist dem
Namen die Bezeichnung
stellv. Borsteher des Polizeireviers
Hmzuzusügen.
Zu Seite 5 des Passes:
(a) Seite 5 Joll die Verlängerungen der Geltungs«
dauer des Passes aufnehmen. Die Gebühr für die Berlänge=
rung beträgt 3,-- Z4. Auch sie wird durch Verwendung
einer Gebührenmarke, die in der vorgeschriebenen Weise?
(Abschnitt Il, 7 d) zu entwerten ist, entrichtet. &ür Er+
mäßigung oder Erlaß der Gebühr bei Bedürftigkeit und
Sebührenfreiheit bei Dienstpässen gilt Abschn. 111, Ziff. 7
b. ce. e.
(b) Bei der Berlängerung von Pässen sind Cichtbilder
nicht zu fordern.
(c) Auf dem Personenblatt 1 ist die Verlängerung eines
Passes zu vermerken. Bei Boerlängerungen der Gültigkeit
durch dasselbe Polizeirevier, das den Paß ausgestellt hat,
erhält der Vermerk folgende ZSorm: „8. 3. 30 vperläng. bis
S. 3. 32“. Bei Berlängerungen der Gültigkeit von Pässen,
die eine andere Dienststelle ausgestellt hat, erhält der Ber-
merk über die Verlängerung folgende Sorm: „P. 67 8. 3. 27
PA. Cg. . . . gültig bis 8. 3. 30 verläng. bis 8. 3, 32 Rev.
25. P. 88“. öst die Erteilung des zu verlängernden Passos
bereits auf dem Personenblatt vermerkt, so genügt die Auf-
tragung:
Verlängert bis... 4... eu M x
Dati iui Unterschrift .
-. Ergänzungen und Abänderungen (Abschn. 11, Zif;
21 und 23, Abs. 6) sind durch einen Vermerk
„Abgeändert“ oder „Ergänzt“
SIOBUU unn az 3-4 nnen u neifiüciritäticgnn
(Dienstsiegel) unnd 3u8u 2 duu
Borsteher des Polizeireviers
30