(4) Auf dem Vordruck 444 V' (vergl: Abschnitt Dl, Sij-
fer 7, bei dem Hinweis „Su Seite 2 des Passes“, Ab]. d) isi
zu vermerken, auf Grund welcher Tatsachen
und Unterlagen die Person und Staatsan=«
g2hörigkeit des Paßbewerbers festgestellt
worden ist. ;
3. Besteht über die "Person des Nachsuchers und seine
Reichsangehörigkeit kein Zweifel, dann ist weiter zu prüfen,
ob ein rechtlicher Versagungsgrund für die Berweigerung des
Passes vorliegl =- Abschnitt II, Ziffer 12 =, und ob der
Paßnachsucher bereits einen noch gültigen deutschen Paß
besitzt. Nötigenfalls ist der Paßbewerber darauf hinzuweisen,
daß,
wer wissentlich zur Erlangung eines Passes unwahre
Angaben macht oder unrichtige oder irreführende Aus-
weise oder Belege vorlegt, ebenso wer unbefugt sich
mehrere deutsche Pässe ausstellen läßt, mit Gefängnis
bis zu einem SGahre oder mit Geldstrafe bis zu
10.000 ZM bestraft wird, soweit nicht noch härtere
Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung
finden.
4. (1) Soweit die Ausfertigung einer Paßvorbescheinigung
notwendig wird (Abschnitt 11, Ziff. 12, Abs. 2 und Abschn. 111,
Ziff. 9) ist bei deren Ausstellung (Bordr. Nr. 157) genau zu
prüfen, ob die Angaben über Person, Wohnung und Staats-
angohörigkeit zutreffen. Bei Ausfüllung der Geile: „Seit...
in Berlin“ ist nicht nur die Zeit, in der der Antragsteller
im Polizeirevier wohnt, sondern auch die Zeit anzugeben, 11
der er in Berlin überhaupt gewohnt hat. Streichungen im
Text des Bordruckes sind unzulässig. Die Weiterleitung der
Paßvorboscheinigung an das Polizeiamt erfolgt durch Akten»
wagen.
(9) 3st über den Paßnachsucher ein Personenblatt 1 im
Polizeirevier nicht vorhanden, dann ist der Antrag auf Er-
teilung eines Passes durch Ausfüllung eines BVordruckes
Nr. 157 entgegenzunehmen; die Ausstellung des Passes er-
folgt aber zunächst nicht.
(3) Durch schriftliche Nachfrage im €. M.A. ijt fest-
zustellen, ob der Antragsteller gemeldet ist und ob Umstände
notiert sind; die ihn verdächtig erscheinen lassen.
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