Eintragungen zu vergleichen. Der Paßbewerber muß viel-
mehr außerdem überzeugende Unterlagen beibringen. Als
jJolche können u. a. gelten: JIdentitätsbescheinigungen, Ge-
burts= und Heiratsurkunde, Kraftwagenführerschein, Ge-
werbelegitimationskarte, Beamtenausweis. Auch die Legi
timierung des Paßbewerbers durch -vertrauenswürdige Per-
jonen, die ihn kennen, kommt in Betracht.
(3) Enthält das Personenblatt keine Angabe über die
Staatsangehörigkeit oder sind Zweifel, daß der Vermerk
über die Staatsangehörigkeit, der vielfach nur auf der eigenen
Angabe des Zuziehenden beruht, nicht zutreffend ist, begrün=
det, oder liegen Jonst Umstände vor, welche die Annahme
rechtferligen, daß der Paßbewerber die Reichsangehörigkeit
nicht mehr besitzt, beispielsweise durch Option für Polen
verloren hat, dann ist dem Paßbewerber aufzugeben, seine
Reichsangehörigkeit nachzuweisen. Als oin solcher Nachweis
genügt in der Regel Heimatsschein, Staatsangehörigkeitsaus=
weis, Einbürgerungsurkunde, früherer Reisepaß, wenn diese?
Urkunden, insbesondere der Paß, selbst keinen Anlaß zu
Sweifeln bieten. Bei Personen, die im Auslande geboren
sind, ist, wenn nicht eine frühere Prüfung stattgefunden hat
und das Ergebnis aus dem Personenblatt ersichtlich ist, in
ver Regel Borsicht geboten. Urkunden, die-bei Ausstellung
eines Passes zum Nachweis der Reichsangehörigkeit vorge-
iegt werden, insbesomdere 'Staatsangehörigkeitsausweise und
Heimatscheine, sind- auf der Rückseite mit folgendem Ver=
merke zu versehen:
Paß heute mit Gültigkeit bis .....
ausgestellt für ,..... . «WNEIERSETNNE
Berlin. 3 +
Der Polizeipräsident.
Polizeiamt . .
3- A:
Dienstsiegel.
Borsteher des Polizeireviers.
4
4.5