Rat zu erleilon, wobei besonders zu beachten ist; daß für die
Rückanschrist das Polizeirevier "bezeichnet werden muß.
(4)"Beäntragen Personen, die in Berlin ihren Wohnsi!
oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt Haben, sich aber
vorübergehend an einem anderen Orte des Snlandes
aufhalten, von dort aus schriftlich oder durch hiesige Angehö-
rige einen Paß, Jo ist für die Erteilung da s Berliner Poli-
zeirevier zuständig, in dem der Wohnsitz oder die Aufenthalts -
itätte belegen ist. Der Paß ist der Polizeibehörde des vor
übergehenden Aufenthaltsortes mit dem Ersuchen zu über=
senden, ihn nach Prüfung, ob das Paßbild den Paßnach -
jucher darstellt, unterschriftlich vollziehen zu fassen, die Per-
onengleichheit zu bescheinigen und alsdann den Paß auszu-
yändigen.
12. Bersagung des Passes.
(1) Der Paß muß versagt werden:
53 wenn der Reise gosetliche Hindernisse entgegenstehen.
'Sosche Hindernisse können in einer Strasver-
folgung oder in einer Strafvollstrekung,
selbst wenn diese zunächst ausgeseßt ist, begründet sein.
Schwebt gegen den Paßbewerber ein Strafverjahren,
so darf die Ausstellung eines Passes zur Ausreise nur
mit Einwilligung der Behörde erfolgen, die das Ver-
sahren betreibt.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Paß in den Händen des Zuhabers die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche deu tsc<e Belange?
gefährden würde.
Als solche „erheblichen deutschen Belange“ kommen
vor allem politische und volkswirtschaftliche in Srage.
Es müssen „Tatsachen“, d. h. bestimmte Anhaltspunkte,
vorliegen; der bloße Verdacht genügt nicht. Die soge-
nannten „Weltenbummler“ werden in der Regel unter
diese Bestimmung fallen.
wenn" Tatsachen die Annahme „rechtfertigen, daß der
Paßbewerber den Paß benutzen will, um sich seinen
Steuerpflichfen zu entziehen oder um die Soll-
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