die das Bersicherungswesen und die Aufsicht über die
Hypothekenbanken und Pfandbriefanstalten betreffenden
Angelegenheiten;
die amtlich zur Kenntnis der Polizeibeamten gelangen=
den Geschäfts= und Betriebsverhältnisse gewerblicher
Unternehmungen;
- alle den Beamten anläßlich ihrer dienstlichen Tätigkeit
durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten bekanntge=
wordenen Tatsachen;
6. alle Cheater= und Kinoangelegenheiten;
7. alle baupolizeilichen Beschwerden, Dispense sowie die
Sluchtlinienangelegenheiten. -
Artikel und Rundfunkvorträge wder mir
unterstellten Beamten oder Angestellten, in denen Kenntnisse
verwertet werden, die den betreffenden Beamten oder Ange=
stellten in dienstlicher Cigenschaft erwachsen sind, bedürfen vor
Beröffentlichung bezw. vor Stattfinden meiner Genehmigung.
Zn der rechtzeitig auf dem Dienstwege einzureichenden Vor-
lage ist anzugeben, welcher Zeitung, Zeitschrift oder Korre-
jspondenz der Artikel zur Beröffentlichung übergeben bezw.
bei welcher Sendestelle der Rundfunkvortrag gehalten werden
soll.
Unbeschadet der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwie=
genheit bedürfen diejenigen Artikel, die in polizeilichen oder
rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften oder in polizeilichen
Berbandszeitschriften zur Beröffentlichung gelangen, nicht
der Genehmigung. €s ist mir jedoch erwünscht, daß die Ver=
fasser derartiger Artikel, soweit sie polizeiliche Dinge behan-=
deln, von dem Erscheinen nachträglich durch Borlage eines
Bolegstückes, das dem Verfasser nach Durchsicht zurückge-
geben wird, oder soweit es sich um bekannte, beim Polizei-
präsidium Berlin gehaltene Fach= oder Verbandszeitschriften
handelt, durch kurze Mitteilung über Chema, Name, Num-
mer und Seife ider Zeitschrift mir Kenntnis geben.
Der dienstliche Berkehr mit der Presse
hat grundsätzlich nur durch die Pressestelle zu erfolgen. Doch
können die Abteilungen des Polizeipräsidiums sowie die Po-
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