3. Es wird für die Kraftwagen, die kurz hintereinander,
namentlich auf Schlacht= und Nutziehhöfen, zu Vieh-
transporten benutzt werden, ganz allgemein die Ausnahme
zugelassen, daß die. Wagen erst nach Beendigung des
Marktes, der Cransporte usw., spätestens aber innerhalb
24 Stunden und vor ihrer erneuten Benutzung vorschrifts-
mäßig zu reinigen und zu desinfizieren sind. Unberührt
davon bleibt die Vorschrift, daß die zur Viehbeförderung
nach und von dem Viehhof und Magerviehhof benutzten
Suhrwerke nach jedesmaligem Gebrauch zu
reinigen jind. (Bergl. s 9 der V.A. vom 16. Mai
1923 -- Amtsbl. S. 793 -- und 8 11 der B.A. vom
21. Juni 1928 --- Amtsbl. S. 154).
Sür die Reinigung und verschärfte Desinfektion der
Kraftwagen sollen die gleichen Bestimmungen gelten wie
für die der Eisenbahnwagen. Diese Verordnung über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Eisenbahnwagen
vom 20. Sebruar 1926 (RGBl. Jahrg: 1926, Teil 1,
S. 106) lautet:
Auf Grund des 8 4 des Reichsgesetzes, betreffend die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung2n
auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (RGBl. S. 163)
in Berbindung mit Artikel 179, Abs. 2, der Reichs-
verfassung wird nach Zustimmung des Reichsrats hiermit
verordnet:
s 7 Ab]. 2 Buchstabe b der Ausführungsbestimmuüngen
des Bundesrats zum Reichsgesetze vom 25. Zebruar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffon bei
Biehbeförderungen auf Eisenbahnen (Bekanntmachung des
NReichskanzlers vom 16. Juli 1904 -- RGBl, 8..311)
erhält folgende Fassung:
b) In Fällen einer Infektion des Wagens durch Rindor-
pest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
Jeuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der
Schw2ine odor Schweineseuche (einschl. Schweinepest)
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion
durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Ber-=
fahrens und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln
der Sußböoden,“ Decken und Wände mit einer der nach-
stehend genannten und nach den folgenden Vorschriften
h2rgestellten und anzuwendenden Lösungen:
9e-