bsattes 4 zu vergleichen, hiernach richtigzustellen rund
gegebenenfalls der Vermerk gemäß Abschnitt N, Ziff. 3
Absatz 2, aufzutragen.
3m Folgend2n Absatz erhält der 2. Saß folgende Fassung:
Zn derartigen Abmeldebescheinigung2n ist an vor-
„gesehener Stelle stets die auf dem Personenblatt 11 ver-
merkte Staatsangehörigkeit einzutragen, gegebenenfalls
unter Hinzuseung des "Bermerks gemäß Abschnitt N
Sisfor 3,: Abl. 2.
Seife 46. Der Abschnitt N, Ziffer 3, Ab]. 2, in der
Sässung des Derkblatts vom 20. 2. 28 -- E. 1. 1. 28 -
/Boilage zu Ar. 14 der Amtl. Nachr.) erhält folgende
Fassung:
“ „Einer besonderen Beachtung bodarf die Srage der
Staatsangehörigkeit. 3ei Neuzuziehenden (vergl. A 7,
Absatz 2) ist daher die in der Anmeldung angegebene
Staatsangehörigkeit an der Hand etwa vorhandener
Ausweispapiere, 3, B. Heimatschein, Staatsangehörig=
keitsausweis, Einbürg2rungsuvrkunde, Paß usw., zu
prüfen. Steht sie hiernach zweifelsfrei fest, jo ist in die
Spalte 6 ider drei Pflichtanmeldungen ein entsprechender
Bormerk zu setzen, der von den Polizeirevieren auch auf
die Personenblätter 1 und U und vom € M.A. auf
die Registerblätter zu übertragen ist, 3. Bt
- „Prußen. Sestgestellt durch Paß (bezw. Heimat-
schein, Einbürgerungsurkunde, Staatsangohörigkeits-
ausSweis des Regierungs-(Polizei-)präsidenten ZU. ue
vun „irt. ek“
Sind Neuzuziehende nicht im Besitz derartiger Aus-«
weispapiere, jo haben die Polizeireviere ihre Beschaf
fung nicht zu fordern.
- st zwar nicht durch Ausweispapiere nachgewiesen,
aber nach den ganzen Umständen wahrscheinlich, daß eine
Person die angegebene Staatsangehörigkeit tatjächlich
besitzt, Jo ist sie als zutreffen? anzusehen. Bestehen da-
gegen über die 'Staatsangehörigkeit begründete
Zweifel (z. B. angebliche preußische „Staatsangehörigkeit
bei Geburt oder längerem Aufenthalt im Auslande oder
in 'dzn abgetretenen Gebieten, bei hier nicht geläufigen
ausländischon Namen usw.), [0 ist eine Aufenthaltsan-
7
„