frefüngön der "auf" dem Gebiete des Qichtspiehwvesens
geltenden Polizeivorordnungen übersendet das Polizei-
amt vor Erlaß einer Strasverfügung der Abteilung
"I (Ch.), welche die Borgänge mit einer Auskunft über
die einschlägigen Vorstrafen und mit einem Vorschlage
für das> Strafmaß zurückgibt. Von dem Ausgange
des Verfahrens haben die Polizeiämter der Abteilung
11 (Ch.) gleichfalls Kenntnis zu geben.*)
4. Technische Konkrollbeamke und Beamte des
Außendienstes der Abteilung 11.
Die für die technischen Kontrollen durch hierfür
besonders bestellte Verwaltungspolizeiboamte Jowie für
die Kontrollen durch Beamt2 des Außendienstes der
Abteilung Il geltenden Grundsätze bleiben durch die
vorstehenden Bestimmungen unberührt, d. h. die tech
nischen Kontrollbeamten und die Beamten des Außen=
dienstes der Abteilung Ul verk2hren nach wie vor in
allen ZSällen mit der Abteilung 1 (Ch.) unmittelbar.
"Diese Boamten zeigen bei ihren Kontrollen einen
besonderen Ausweis der Abteilung U mit Lichtbild vor.
5. Allgemeines.
Ohne Dienst- oder besondere Eintrittskarte oder
ohne dienstliche Veranlassung dürfen Schußzpolizeibeamte
Eintritt in Lichtspieltheatern lediglich auf Grund der
Uniform nicht verlangen. Vielmehr sind hierzu neben
den Streifenbeamten (vergl. vorstehende Ziffer 1,
Absatz 2) nur die mit der Ausweiskarte des Polizei=
reviers versehenen Beamten befugt. Die Ausweis=-
karte gibt keinen Anspruch auf Zuweisung von Siß=
pläten. Sie befindet Jich in persönlicher Verwahrung
des Reviervorstehors und ist von ihm im Bedarfs-
falle zur Erledigung besonderer dienstlicher Aufträge, an
Revierbeamte auszugeben. Ueber die Verwendung der
Karte hat er eine besondere Kontrolliste zu führen.
+) Yal. Abschnitt G, Ab]. 2 der Dienstanweisung für
die Polizeiämter über den Erlaß polizeilicher Straf«
verfügungaen (S. 34).
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