„4. Persteigerüngen von Wanderlagern aus sind nicht'"g0»
stattet, falls sie nicht ausnahmsweise durch das zuständige
Polizeiamt zugelassen sind (8 56c GO.). Sie dürfen nur
dann zugelassen werden, wenn os sich um Waron handelt,
die dem raschen Berdorben ausgesetzt sind. Nicht zugelassene
Wanderversteigerungen sind in jedem Salle zu verhindern.
Ueber das Veranlaßte haben die Polizeireviere unter Bei-
fügung einer Strafanzeige aus den 58 56 c und 148, Abs. 1.
Ziff. 7b'der SO. dem Polizeiamt zu berichten.
Der Polizeipräsident.
Sörgiebel
(Amtl. Nachr. Rr. 68/1998;
Alle über "den Gewerbebetrieb" im Umherziehen bisher
erlassenen Verfügungen werden hiermit aufgehoben.
- Su der Samml, dienstl. Berf. 8. 568-573 ist die Berf.
v, 27. 3. 02 -- Nb.D. 727 -- zu streichen und am Rande
auf die vorliegende Verfügung hinzuweisen.
- Aus dem Ordner IV, Bd. 1, Gr. A*, sind fölgende
Berfügungen zu entfernen und im Snhaltsverzeichnis zu
öbe 22
Berf. v. 22. 8. 02 -- Gen. 167 Üb G. 02,
Berf. v. 16. 11. 08 -- Gen. 32 I1b G. 08,
Berf, y. 1. 7.09 --2. 254 11BG. 09,
Verf. v. 30. 6. 10 -- Gen. 51 ÜbG. 10,
Berf. v. 2. 5, 11 -- Gen. 16 XS. 11,
Berf. v. 17. 11. 11 =- Gen. 55 NG 6
Borf. v. 3. 1. 14 =- Gm 44XG. 5
Ziff. 9 der Min.Anw. v. 17. 2. 06 und zu Ziff. 4 d. Verk.
0.1. 5.06 =- 106 V. Gen. 06 -- zu streichen.