Butter, Käse, geräucherter Schinken, Wurst, eingekochtes
oder zubereitetes Obst und dergl. (Sind diese bearbeiteten
Landwirtschaftserzeugnisse aber selbst gewonnen, Jo sind jie
als Jolche wandergewerboscheinfrei. Händler, die bear-
beitete Produkte ider Landwirtschaft feilbieten, müssen einen
Wandergewerbeschein haben.
Sum- Ank auf der in Ziffer 1 erwähnten Gegenstände
ist ein Wandergewerbeschein erforderlich. “ '
Der Begriff. der solbstverfertigten Ware sett voraus,
daß ein2 Be= oder Berarbeitung des Stoffes stattgefunden
hat; nicht nötig ist, daß der rohe Stoff selbst gowonnen ist.
Hierzu gehören u. a." geräucherte Bücklinge und Fleisch von
Jelbstgeschlachteten Tieren, jedoch nicht Margarine.
VI. Stellung des Antrages und Ausfüllung des Bordrucks.
Der Antrag auf Erteilung eines Wandergewerbescheins
ist von dem Polizeirevier, in wolchem der Antragsteller wohnt
oder sich aufhält, unter Benußung des Vordrucks 260 A
entgegenzunehmen. Es ist ein Lichtbild beizufügen. Dieses
muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von
mindestens 1,5 cm haben und darf in der Regel nicht älter
als 5 Gahre Jein. Das Revier hat Vor- und Zunamen der
dargestellten Person auf der Rückseite des Lichtbildes zu
vermerken. *
Cs ist darauf zu achten, daß die erforderliche Beschei-
nigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestun-
deten Beiträge für die in dem Gewerbebetriebe des Antrag=
stellers etwa beschäftigten Personen beigefügt ilt,
Bei Stellung von Anträgen auf Ausfertigung ein2s
Wandergewerboscheins für Inländer haben die Reviere
die Berwaltungsgebühren einzuziehen und die Gebühren-
marken mit den Anträgen dem zuständigen Polizeiamt zu
überJend2n (vgl. Bfg. v. 19. 3. 28 -- 1851 P. 2. 27 -
Ordner 1 Gruppe G 4 --, betr. Schriftverkehr der Polizei-
reviere).
Bei Stellung von Anträgen gemäß 8 55 Ziff. 4 GO,
und bei Anträgen für Ausländer ist dem Antragsteller
vom Revier aufzugeben, die Gebühr dem zuständigen Be-
jrksausschuß bezw. Regierungspräsidenten unmittelbar zu
ZB DOäe