Bositz einer geeigneten Schußwaffe sind und 8 17 Abs:.
d. Go]. bei ihnen keine Anwendung findet, nur ein Wassen-
(Munitions-) Erwerbsschein erforderlich ist. Gegebenen-
falls sind sie zu veranlassen, ihren Antrag entsprechend
einzuschränken. .
Bei Anträgen auf Crneuerung von Waffen= (Muni-
tions=) Erwerbsscheinen und Wasfenscheinen ist die Zu-
verlässigkeit und gegebenenfalls das Bedürfnis erneut zu
prüfen und darüber in gleicher Weise zu berichten, wie
bei erstmaligen Anträgen. Den "Berichten sind die alten
Scheine, Joweit sie abgelaufen Jind, beizufügen. Bei der
Erneuerung eines dieser Scheine ist die Einforderung und
Beifügung eines neuen Lichtbildes nicht erforderlich, Jo=
forn das alte noch ähnlich und nicht wegen vollständiger
Ausfüllung oder Beschädigung des alten Scheines die
Ausstellung eines neuen Scheines erforderlich ist, Die
Gültigkeitsdauer beträgt sür Waffen= (Munitions=) Er=
werbsscheine wie auch für Wassenscheine regelmäßig ein
Sahr. (88 10 (2) und 15 (3) des Ges.).
Die Wohnungsreviere der Antragsteller erhalten von
jeder Erteilung eines Waffen - (Munitions=) Erwerbs=
scheines oder eines Waffenscheines Konntnis, ebenso
von jeder Erneuerung eines dieser Scheine. Sie haben
daraufhin die Erteilung auf den Personenblättern 1 und D
in folgender Weise zu vermerken:
' Waffen- (Münitions=) Erwerbsschein Rr. .
19 DZ ee epi
Waffenschein“
Unter diesem Vermerk ist nach Möglichkeit "entsprechender
Raum zur Notierung von, Erneuerungen freizulassen, die
wie folgt zu vermerken sind: |
SirlMiin 190... PM 5.
Ebenso" erhälten die Jeviere, die für den Siß des Unter-
nehmens zuständig sind, Rachricht von der Erteilung der
Erlaubnis zum Waffenhandel. Sie haben die Erteilung
auf Kartenblättern, Vordruck Nr. 2106 zu vermerken
(vgl. Anmerkung“*)).
". Aititi.: Vfg. 57 16. 14. 1525 -- 245. P.2?. -- betr;
Sühbrung der Revierlisten, «Bücher und -Verzeichnisse.
R, db
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