ihnen näch "8 31 des "Geseßes gestellten" 6-wöhigen "Abs
lieferungsfrist noch im. Bosiß von Schußwaffen betroffen;
so ist eine Bestrafung gemäß 8 25 des Gesetzes in die
Wege zu leiten. Von. der in 8 17 Ab]. 2 des Gos. vor-
gesehenen Möglichkeit derartige in Berwahrung gegebene
oder beschlagnahmte Schußwaffen gegen Bezahlung des
gemeinen Wertes- und entsprechenden Bescheid an die Be-
hörde zu übereignen, ist bei brauchbaren Schußwaffen
regelmäßig Gebrauch zu machen, falls der Besitzer oder
jein geseßmäßiger Bertreter nicht innerhalb sechs Mo=
naten durch Abfretung des Herausgabeanspruchs zu Gun-
sten eines Berechtigten verfügt. Zwecks Ermittlung des
gemeinen Wertes ist. das Kommando der Schutzpolizei zu
beteiligen.
Bö einer Berwahrung bezw. Überoignung"im Sine
des 8 17 Ab]. 2 des Gos. kann gemäß 8 17 Ab]. 3 bei
den nicht zum Besiß von Schußwaffen oder Munition
berechtigten Personen ausnahmsweise abgesehen werden.
Regelmäßig wird dies bei solchen "Waffen geschehen
können. welche zum Schießgebrauch völlig untauglich sind.
Boi Prüfung? von Anträgen auf Hoiäusgäbe von in
polizeilihem Gewahrsam befindlichen Waffen ist die
Ausf. Borschr. d.M.d.3, v. 28. 9. 1928 zu 8 34 (MBliV:
S. 985). zu. beachten!
Sammoelwaffenbesikbeschöinigungen:
Sür die bisher üblichen Sammeliwäffenbösikböscheinigungen
gilt das zu Ziff. 6 Gesagte. Auch sie verlieren mit dem
|. Okfober 1928 ihre Bedeutung hinsichtlich der Besit-
erlaubnis. Da es sich bei den auf Grund derartiger Be-
sebeinigungen gemeinsam aufbewahrien Wassen häufig um
kleinkalibrige Büchsen, welche nicht durch s 1 der Reichs-
Ausf. Berordn. von dem Gesetz ausgenommen sind, handeln
wird, ist in jedem Einzelfall seitens der Polizeiämter zu
prüfen, ob eine Genehmigung nach» 23 des Gef. für den
Bositz eines Waffenlagers erforderlich ist. Dies gilt ins-
besondere für Schießsport-, Schüßen-, Krieger- und
ähnliche Vereine, welche ihre Schußwaffen in Vereins»
räumen, Schießständen usw. aufzubewahren pflegen. (Bgl.
8 1. Abl. 2 d. Pol. Verordn. v. 16. 6.27 betr. Regelung
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