9. Züni 1884 (RGBl, 'S. 61) gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
Umfang der Genehmigungspflicht.
Nach 8 25 Abs/1''d. Seos: ist das g2worbm äaßige
Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen, Beleihen, Erwerben,
Seilhalten, Bermitteln, „Ueberlassen“ usw. verboten, so-
jern nicht die nach 88 2 oder 5 d. Ges. orsorderliche
Genehmigung erteilt ist.
Sas 10 Ab. 1 d. Gos. ist neben dem Erwerb
durch Privatpersonen auch das nichtgewerbs-
mäßige „Ueberlassen“ von Schußwaffen und Munition
von der Aushändigung eines Waffen= (oder Munitions=)
Erwerbsscheins abhängig gemacht. Zuwiderhand-
sungen unterliegen ebenfalls den Straf-
bestimmungen des S 25 d. Go]. Unter „Ueber-
lassen“ ist nicht nur die Uebertragung des Eigentums,
jondern aum die Uebertragung des unmittelbaren oder
mittelbar21 Besites von Schußwaffen und Munition zu
verstehen.
S1 des Geseßes gestattet Behörden und den go
mäß S 5 des Gesetzes mit behördlicher Genehmigung
versehenen Wasffenhändlern den Erwerb von Schußwaffen
und Munition ohne Erwerbschein. 8 12 bestimmt eine
Ausnahme über Erwerbscheinzwang für Inhaber von
Waffenscheinen, s 13 dieselbe Ausnahme sür den Mu-
nitionserwerbscheinzwang. 8 19 enthält Ausnahmen für
den Waffen- (Munitions-=) erwerbscheinzwang sowie den
Wasfenscheinzwaug für Angehörige der Wehrmacht,
Polizeibeamte, Beamte, Angestellte usw. Die Anzeige
bei dem Erwerb von Codes wegen (8 14 des Go].), 3. B.
durch Erbschaft, hat lediglich den Zweck, Personen, welche
gemäß 8 17 des Geseßes zum Besibe von Schußwaffen
und Munition nicht befugt sind, nach Möglichkeit daran
zu hindern, diese Gegenstände zu behalten. Crifft 8 17
des Gesetzes bei den Erwerbern von Todes wegen nicht
zu, so hat es also mit der Anzeige sein Bewenden.