zurückzugeben und - dürfen nicht ver-
wertet werden.
Maßnahmen g2gen Exterritoriale.
Exterriforiale- Personen sind polizeilichen
Maßnahmen -nicht unterworfen. Diese Wirkung
der Exterritorialität erstre>t sich auf die bewegli-
<hen Sachen, die in unmittelbarer Beziehung zu
den - exierritoriafen Personen stehen 3. B. die
Dienstgebäude und Privatwohnungen der Exterri-
korialen, die nicht ohne deren ausdrüliche Zustim-
mung betrefen werden dürfen, Urc<hive, Korre-
fpondenz usw.
Exterritorial sind"gemäß 88 18, 19 des
Gerichtsverfasjüngsgeseßes die Chess und Mitglie-
der der bei dem Deutichen Reiche beglaubigten Mis-
sionen «Botschaften, Gesandtichaften, -Diplomati-
sche Vertretungen), deren Familienmitglieder, ihre
Bediensteten, soweit sie nicht rei<sdeulsche Staals-
angehörige sind, und das Geschäftspersonal der
Missionen. Ferner sind: als exterritorial zu be-
handeln die Mitglieder und anerkannten VBVertre-
fer der auf Gründ. des Versailler Vertrages in
Deutschland täägen Ausschüsse und Unterausschüsse
soweit dabei nicht Personen mif deutscher Staats-
angehörigkeit in Zrage kommen.
- - Nicht exterritorial sind die Konsuln der
fremden Mächte ; gleichwohl sind nach allgemei-
ner internationaler Übung die Archive und Amts-
räume. der Konsulate unverleßlich. Das Gleiche
gilt für die Privatwohnungen der Konsaln dann,
wenn dies in den Konsularverträgen des Reichs
vorgesehen ist. Um politische BerwiFelungen zu-
vermeiden, erscheint es angebracht, vor Ergreifung
polizeilicher Maßnahmen gegen die fremden Kon-
suln und die fremden Konsulate stets vorher die
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuho-
len. Das gleiche gilt in allen den Fällen, in
denen die Exterritorialifät zweifelhaft erscheinen
kann, wie 3. B. bei Spezialkommissionen ausländi-
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