Ordner.I11,
Gruppe A
Berfügung vom 20. Juli 1826.
-- 218. 11. W. 3/26 --.
Betrifft: Reinhaltung der Wasserläufe.
(Preußisches Wassergesetz vom 7. 4. 1913 (G. S5. S8. 53) 8 19.)
Der 8 19 des Preußischen Wassergesetzes verbietet, Erde,
Sand, Schladen, Steine, Holz, feste und schlammige Stoffe, sowie
tote Tiere in einen Wasserlauf hineinzubringen. Ebenso ist
es verboten, sol<e Stoffe an Wasserläufen abzulagern,
wenn die Gefahr besteht, daß diese Stoffe hineingeschwemmt
werden. Ausnahmen kann die Wasserpolizeibehörde zulassen,
wenn daraus nach ihrem Urteil eine für andere nachteilige Ver-
änderung der Vorflut oder eine schädliche Verunreinigung des
Wassers. nicht zu erwarten ist.
Die Reviere werden angewiesen, auf Berunreinigungen
der bezeichneten Ark bei den Berliner Wasserläufen zu achten
und ihnen entgegenzutreten. Werden solche Berunreinigungen
bemerkt, so ist zunächst der Schuldige, sofern er noch festzustellen
ist, zur -Eiükfernung der betreffenden Gegenstände anzuhalten ;
zugleich ist das Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Ist der
Schuldige nicht zu ermitteln, so sind die mit der Überwachung
der Berliner Wasserläufe betrauten Beamten der Wasserbauver-
waltung oder der Eigentümer zu benachrichtigen oder es sind,
sofern Gefahr im Verzuge ist, die Gegenstände“ durc< die Re-
vierbeamten zu beseitigen.