Bürsten« und Pinselmächereien, An-
fagen zur Vulkanisierung von Gum-
miwaren, Bädereien, Konditoreien;
Werkstätten der Tabakverarbeitung,
Werkstätten der Kleider- der Wäsche-
Konfektion, Maler- und Anstreicher-
werkstätten, Buchdruc>kereien.. Jedoch
werden offene Verkaufsstellen ohne
Rüdsicht aufdie Verordnung über
Sitzgelegenheit: vom 28. X1. 1900
nur aufgenommen, wenn in ihnen
5 oder mehr Urbeitnehmer: beschäf-
tigt werden oder motorische Kraft
verwendet wird.
Bäckereien und "Konditoreien sind aufzuneh-
men, auch wenn in ihnen keine Arbeitneh-
mer beschäftigt werden, da die Verordnung
über die Urbeitkszeit in Bäcereien eic. vom
23. 11: 18 (RGBl. S. 1329) auch für die
Arbeitszeit der Arbeitgeber gilt.
Abgrenzung nach der Selbständigkeit der Betriebe:
Es ist, soweit die Boraussezungen zu 1) und 2)
zutreffen, für jebe örtlich getrennte Betriebsstätte
je ein besonderes Katasterblatt anzulegen, auch
wenn die Annahme der Urbeitnehmer oder die
Regelung -der Urbeitszeit vurc< eine örtlich ge-
trennte Zentralleitung erfolgt, 3. B. für die Depo-
sitenkassen -der Banken, die Filialen von. Lebens-
mittelgeschäften, die Zweiggastwirtshaften von
Aschinger. Die- Urbeitnehmer dieser Einzelbetriebe
dürfen bei der Zentrale nicht mitgezählt werden.
* Bei Baugeschäften ist, sofern nicht. feste
Bauhöfe, Zimmerplätze, Sägewerke etc. wie bis-
her zu zählen sind, zunächst nur das ständige
Büro der Niederlassung -- gleichgültig ob Haupt-
niederlassung 3. B. „Boswau & Knauer, Berlin,
oder Nebenniederlassung 3. B. Philipp Holzmann,
Frankfurt a./M., Büro-Berlin, =- aufzunehmen.
Diesem Büro ist die Mittelzahl der ständig in
Berlin, wenn auch an wechselnden Baustellen be-
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