Dampffesselln in Betrieben, für die Gewerbekatasterblät-
ter geführt werden, so“ ist den Gewerbeaufsichtsämtern
voii der Anzeige sofort Kenntnis zu geben.
„Anfragen und- Attträge in Dampffesselangelegen-
heiten: geben die Reviere zwe>mäßig en den Dampfkessel-
überwachungsverein oder, sofern es sich um gewerbliche
Betriebe handelt, an das Gewerbeaufsihtsamt weiter
Eiwaigen Ersuchen der Gewerbeaufsichtszämter um Un-
terstüzung bei der Dampftesselgufsicht, 3. B. durc< Bor-
nahme von Zeftstellungen oder durch Maßnahmen zur
Abstellung der bei den Untersüchungen vorgefundenen
Mängel haben die. Reviere zu entsprechen.
- > Die Polizeiverordnung vom 11. 9. 1908 regelt
auch den Betrieb beweglicher Explosionsmotoren. Wird
der Betrieb eines jolchen Motors: innerhalb von Ge-
bäuden zu vorübergehenden Zweden aufgenommen,
so haben die Reviere alsbald nach Eingang der nach 8
10 a. a. O. zu erstaktenden Anmeldung die Betriebsstätte
zu prüfen, um die Befolgung der maßgeblichen Bestim-
mungen sicherzustellen.“
G. Dampffässer.
(Polizeiverordnung "vom 26. Juni 1913 = Amtsblatt St>.
32 == bezw. Pol. Bdg. des Oberpräsidenten v. 25. 4. 13 =
Sonderbeilage Amtsbl. St>.. 28 == Ordner 1V, Band 2, Gr.
AU; 5)...
Die Polizeiverordnung, die die Einrichtung und den Be-
trieb der Dampffässer regelt, sieht hinsichtlich. der Überwachung
keine besonderen Aufgaben für die Polizei vor. Anzeigen Über
Anlegung oder Änderung -von Dampffässern sind dem Dampf-
kesselüberwachungsverein 3u äbermitteln. Die Ortspolizeibehörde
erhält nach der Abnahmeprüfung vines 'Dampffasses von dem
zuständigen Sachverständigen eine Ubschrift der Abnahmebeschei-
nigung nebst Anlagen für ihre Akten sowie Mitteilung von der
außerbetriebstellung eines Dampffasses. “Die Abschriften und
Mitteilungen gehen an das Polizeiamk.
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