Nachbarn öder das Publikum überhaupt erhebliche Nach-
teile, Gefahren oder Belästigungen. herbeiführen können,
ist eine behördliche Genehmigung (in Berlin des Stadt-
bezw. Bezirksausschusses) nokvendig. Bei den Revieren
eingehende Anträge oder Anfragen dieser“ Art, sind an
das zuständige Gewerbeaufsichisamt abzugeben.
Bon der Errichtung und Berlegung von Anlagen,
deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden
ist, muß, sofern sie nicht schon unter 8 16 R. G. DO.
fallen, der Polizeibehörde eine Anzeige gemacht werden.
Solche Anzeigen sind zur Herbeiführung einer Beschluß-
fassung des Bezirksausschusses dem Polizeiamt vorzulegen,
sobald sich Kirchen, Schulen andere öffentliche Gebäude,
Krankenhäuser oder Heilanstalten in der Nähe der Anla-
ge befinden. Als eine dem. Borstehenden entsprechende
Anzeige ist auch die von dem Gewerbennternehmer er-
stattete Mitteilung Über einc- beabsichtigt? oder bereits
vollzogene Einrichtung oder Berlegung des Betriebes Zu
behandeln. Die Reviere haben daher jede derartige An-
zeige darauf zu prüfen, ob es sich um eine Anlage der in
Rede stehenden Art handelt, mund bejahendenfalls, sowie
auch schon in Zweifelsfällen, “dadurch die- Anzeige besonders
zu kennzeichnen. Dies wird zwe>mäßig durch geschehen,
daß die Anzeige in augenfälliger Weise mit der Auf-
schrift „geräuschvolle Anlage (8 27 R G- O.)* verse-
hen wird.
3 Dampfkessel und bewegliche Kraftmaschinen.
(88 24 und 25 R. G. 9.5 Gesetz, "den Betrieb der
Dampfkessel betreffend, vom 3. Mai 1872 =. G55-
515 -=; Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Länd- und -Schüfsdampffesseln vom 17.
Dezember 08 = RGBl. 1909, Seite 3 ff. und Seite "51
fe nebst Abänderungen; Kesselanweijung vom- 46.
12. 1909 HMBl.-5. 5995
Daimpffesselanlagen bedürfen im Allgemeinen einer
Genehmigung (in Berlin durch den -"Stadtausschuß) sowie
38 ihrem Betrieb-einer 9Abnahme und. regelmäßiger Un-
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