Kindern- bei öffentlichen theatralischen Borstkellungen und ande-
ren öffentlichen Schaustellungen sowie bei öffentlichen und nicht-
öffentlichen Lichtspielaufnahmen). Anträge auf Zulassung von
Kinderbeschäftigung bei solchen Veranffaltungen find an Abtei-
lung 11 Th im Dienstgebäude Magazinstr. 3/5 abzugeben. Die
Arbeitskarten für die genannten Beschätigungen werden aus-
schließlich von diejer Dienststelle ausgestellt.
Bei der Aufsicht über diess Ark von Kinderbeschäftigung
ist darauf zu achten, daß der Unternehmer eine schriftliche :Ge-
nehmigung der Abteilung 11 Th, die sich auf die besondere
Veranstaltung bezieht, vorweisen kann oder daß Urbeitskarten
der Kinder vorgezeigt werden können, die auf der Rüdseite
einen entsprechenden Bermerk tragen.
Beobachtungen über unzulässige oder ungeeignete Kinder-
beschäftigung bei den genannten Beranstaltungen sind sofort der
Abteilung 11 Th mitzuteilen.
Über die besonderen Bestimmungen für die Beschäftigung
von Kindern in .Motorwerkstätten in Werkstätten der Kleider- und
Wäschekonfektion und in gewerblichen Betrieben mit 10 und
mehrArbeitern [. Abschn. €. 3 e.
Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Pläßen oder an
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus
zu Haus dürfen Kinder unter 14 Jahren nach S 42 b R. G.
OD. Gegenstände nicht feilbieten. Das Dulden. des Hausierens
von Kindern unter 14 Jahren in Sc<hanklofalen und Kondito-
reien seitens der Schanfwirte und Konditoren ist dur< die
Polizeiverordnung vom. 16. Oktober 1879 (Sammlung der Po-
lizeiverordnung Band U, Seite 172). untersagt.
F. Schuß der Nachbarn gewerblicher Betriebe.
Anlagen aus den 88 16 und 27 der Reichs-
gewerbeordnung. -
(88 16, 25; 27 R: G..O. und Ziff. 11 bis 35 der Aus-
führungsanweisung zur R..G. O.)
Zur Errichtung und Veränderung der im 8 16
R. G. OD- genannten gewerblichen Anlagen, die für die
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