Handzeichnung beizufügen, aus der die Gestalt und
die Abmessungen des Grundrisses der Küche, deren
Höhe und Lage (Keller, ErdgesHoß usw.) sowie
die Lage der Türen und Fenster ersichtlich sind.
f) Beschäftigung weiblicher Angestellter in
Gaß- und Sßantwirtichaften.
(Gese vom 15. 1. 1920 = RGBl. 5. 69 =
und ministerielle Unordnung nebst Bemerkungen
vom 19. August 1920 = MBliV. 5. 328 =
abgeändert durch Berordnung vom 28. 7. 21
-. MBüB. S. 280 -- ; Verordnung vom 18.
9. 1922 =-- HMBl. 1923 5. 55 =, Unordnung vom
23. 9. 20 -- Amtsblatk 5. 485 =- und Polizei-
verordnung vom 2. 5. 22 -- Umtsblatt S. 176 =-
sämtlich im Ordner 1V Band 1 Gr. A. 13.
Neben den unter e angeführten Arbeits-
zeitvorschriften für Gast- und Schanfwirtschaften
bestehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
des Anstandes für die Beschäftigung weiblicher
Angestellten in Gast- und Sdyankwirtschaften no<h
die oben angeführten Bestimmungen.
Hiernaßh bedarf jede Beschäftigung
(oder Zulassung zur Beschäftigung) weiblicher
Personen mit der Bedienung oder Unterhaltung
der Gäste derart, daß ein unmittelbarer Verkehr
mit den Gästen stattfindet, der vorherigen Anmel-
dung bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier),
bei Personen unter 18 Jahren der -Genehmigung.
Genehmigungsgesuche sind den Polizeiämtern zu
übermitteln, die für die Erledigung zuständig sind.
Die Betriebsanmeldungen, "die als Anhalt bei der
Überwachung der in Frage kommenden Betriebe
zu dienen haben, sind den Gewerbeaufsichtszämtern
zur- Kenntnis zu bringen und danach nach Stra-
ßen geordnet in einem besonderen Aktenumschlag
zu sammeln und auf den laufenden zu halten.
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