über die durch die Arbeitszeitverordnungen festge-
legten Grenzen hinausgehen.
- IU Betracht kommen die 88 135 und 137
ww R. G. O. und die Bekanntmachungen über
Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. 7. 1900
(RGBl. 5. 565) und über Werkstätten der Klei-
der- und Wäschekonfektion vom 31. 5. 1897
(RGBl. 5. 459) und vom 17. 2. 1904 (RGBl.
5. 62.)
d) Weitere Scußvorschriften für Ange-
stellte.
Den Angestellten ist nach UArbeitsschluß eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 41
Stunden zu gewähren. Des weiteren ist ihnen
bei längerer als sechsstündiger Arbeitszeit eine
mindestens halbstündige Pause innerhalb der Ar-
beitszeit zu geben (8 2 der Berordnung- vom 18.
März 1919).
e) Beitere S<ugvorfseriften für Urbeitke-
vinnen und für zugendliche Arbeiter un-
fer 16 Jahren.
| In gewerblichen Betrieben mit 10 und
mehr Arbeitern (88 135 bis 137 der R.
G. O.):
“Bon den nachstehenden Vorschriften
werden nicht betroffen Handelshilfsarbeiter,
Heilanstalten, Theater, Musikaufführungen,
Lustbarkeiten, Gärtnereien, Gast- und
Schankwirtschaften und Verkehrsgewerbe
(8 154 R. G- O.):
" Die Beschäftigung zum Besuche der
Volksschule verpflichteter Kinder ist verbo-
ten. Im übrigen dürfen Kinder unter 14
Jahren nicht länger als 6 Stunden täglich
beschäftigt werden. -
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