Die tarifvertraglichen Bestimmungen sind
zunächst nur für die Mitglieder der Bertragspar-
teien bindend und für sonstige Arbeitsverträge,
die unter Berufung auf die Tarifverträge abge-
schlossen sind. Allgemeinverbindlich erklärte Tarife
gelten hingegen in ihren räumlichen Grenzen. für
alle Betriebe des betreffenden Berufskreises.
b) Mehrarbeit dur gefjezlihe ANus-
nahmen.
) An 30, der Wahl des Arbeitgebers über-
lassenen Tagen im Jahre kann länger ge-
arbeitet werden und zwar bis zu 2 Stun-
den fäglich (8 3 A3. B ).
Bei Betriebshilfsarbeiten, wie Bewachung,
Reinigung, Repareturen, Vorbereitungs-
und Absc<lußarbeiten (3. B- Kesselheizen)
usw., ist Mehrarbeit in bestimmten Gren-
zen zulässig (8 4 Az. B.).
Bei unverzüglich notwendigen Arbeiten in
Notfällen, zur Verhütung des Berderbens
von Rohstoffen und zur Verhütung des
Mißlingens von Arbeitserzeugnissen ist
Überarbeit gestatiet (8 10 Az. VB.)
In ünunterbrohen arbeitenden Betrieben
ist zur Herbeiführung des wöchentlichen
Schichtwechsels längere Arbeitszeit (bis zu
16 Stunden ausschl. der Pausen) angängia
(Ziff. 1V der Anordnung vom 23. Novem-
ber/17. Dezember 1918).
) Borsc<riffen über 3ie Arbeikszeitdauer
in der Gewerbeordnung und in den
Bekanntmadzungen.
Die in der Gewerbeordnung und in den
Bekanntmachungen des Reichsfanzlers enthaltenen
Vorschriften über die Dauer (nicht die Lage). der
Arbeitszeit gelten als aufgehoben, insoweit sie
36