der Lettern und .dur< die Bearbeitung von
Letternmetall) und Bleidämpfe (sie bilden
sich beim Schmelzen der Metalle) hervorge-
rüfenen „Gefahen zu beseitigen und bezie-
hen si< nur auf Räume zur Herstel-
sung von Lettern und Stereotypplatten (ge-
gossene, zum Abdruck bestimmte Platten
Letternmetall) und die Sezräume (Zusam-
menseßen der Lettern), jedoch nicht auf
Maschinenräume- Folgendes ist zu be-
achten :
Derartige Räume dürfen ohne be-
sondere Erlaubnis durch Abklg. 1 nicht
tiefer als einen halben Meter unter dem
umgebenden Fußboden gelegen sein. Bei
Dachräumen muß das Dad) mit gerohrter
und verputzter Verschalung versehen sein.
In den Herstellungzgräumen für
Lettern und Stereokypplatten muß für den
Kopf mindestens 15 cbm, in den Sekßräu-
men 'mindestens 12 chm Luftraum vorhan-
den sein. Kontrolliert wird die Befolgung
dieser Borschrift-auf Grund eines Aushan-
ges in jedem Raum, aus dem der Name des
Betriebsinhabers, die Lage der Betriebsstätte
(Straße, Hausnummer, Stodwerk), die Länge,
Breite und Höhe des Raumes, der Inhalt
des Luffraumes in chm, die Zahl der Per-
sonen, die demnach in dem “ Arbeitsraum
beschäftigt werden darf, ersichtlich sein
müssen. Die Aushänge müssen zur Be-
stätigung der Richtigkeit ihres Inhaltes von
der Ortspolizeibehörde unterzeichnet sein
(Abschnitt Il a. a. O.). Anträgen auf Be-
stätigung haben die Reviere, nachdem die
Zuverlässigkeit der Angaben durch Na-
messen. der betreffenden Räume nachgeprüft
ist, zu entsprechen. Die Bescheinigung der
Richtigkeit des Aushanges ist verwaltungs-
gebührenpflichtig.. -
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