Ordner V.
Gruppe B 1
Berfügung vom 13. Juli 1926.
Tageb. Ir. 30. IV. A. 26.
Betrifft : Fürsorgeerziehung, Behandlung gefähr-
deter Kinder und Jugendlicher und Kontrolle der
Schanflofale mit weiblicher Bedienung.
1.) Fürsorgeerziehung.
Seit“ Inkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetßzes
(1. 4. 1924) beschränft si die Mitwirkung der Polizei
auf Fahndung nach entwichenen und solchen Fürsorgezög-
lingen, deren Ermittlung den Bezirksjugendämtern nicht
gelingt. Ersuchen der leeren um Ergreifung von Für-
sorgezöglingen (Herausholen aus der Wohnung) haben
die Polizeiämter und Reviere Folge zu leisten. (Vergl.
8 5 des Jugendwohlfahrtsgesezes v. 9. 7. 1922 -- R.
G. Bl. S. 633 --). Die Abholung der von den Poli-
zeiämtkern bezw. Polizeirevieren auf Antrag der Bezirks-
jugendämter festgenommenen Minderjährigen erfolgt auf
fernmündlichen Anruf (Anruf : Magistrat Berlin, Zen-
trale Jugendamt. Zimmer 63) durch Beauftragte des
Jugendamtes. Falls Abholung im Laufe des Tages
nicht mehr möglich, ersucht das Jugendamt die Polizei
um Zuführung in die Berteilungsstationen. Alle Kosten
trägt das Jugendamt.
TT Die Benußzung des Gefangenentransportwagens
zur Überführung von Fürsorgezöglingen =- auch nach
dem Polizeipräsidium oder sonstigen Dienstgebäuden =-
ist unstatthaft. Sofern der Transport nicht, ohne daß