Ordner V
Gruppe. B 1
Berfügung vom 1. Juli 1926.
= 31. IV. UA. 26. -
Betrifft : Unkerbringung von hilflosen Kindern
und Waisenkindern. .
(Altersgrenze : 14. Lebensjahn)
Wird ein Kind“ in hilfloser Lage angetroffen :oder der
Polizei zugeführt und gelingt es :nicht, es alsbald den Angehö-
rigen zu Übergeben oder ist- ein Waisenkind unterzubringen, so
ift- der zuständige Wohlfahrtskommissionsvorsteher schleunigst
von der Sachlage. in Kenntnis zu setzen, der die Aufnahme . in
eine Familie oder in den Bezirken 1--6 :. in das „Waisenhaus
Alte Jakobstraße 33/35, in den Bezirken 7--20 : in das zwischen
Wohlfahrts- und Polizeiamt vereinbarte Heim veranlassen wird.
Einem Wajisenkinde 8. h. einem Kinde, das beide Eltern durc)
den Tod . verloren hat, gleichzubehandeln ist ein Kind, dessen
Eltern wegen voraussichtlich lange dauernder Abwesenheit, Ver-
schollenheit, Siehtums, Verbüßung längerer Freiheitsstrafen für
es Zu sorgen außerstande sind oder dessen Eltern die elferlichen
Rechte gerichtlich averkannt worden sind. Die Zuführung er-
folgt durch das Revier auf Grund schriftlicher Aufnahmeanwei-
sung des Wohlfahrtsfommissionsvorstehers.
- Die Angestellten des Waisenhauses wie der Heime sind
angewiesen, an allen Tagen einschl. der Sonn-. und "Feiertage
dem ,abliefernden Beamten auch außerhalb der Dienstftunden
und bei Nachtzeit Empfangsbescheinigung auszustellen und die
verauslägten Beförderungskosten sowie die Kosten für die Rü>-