Ordner I
Gruppe C.
Berfügung vom 8. Juni 1926
-=- 4.31. Th... 4..26..2-
Betrifft: Bekämpfung unzüchliger Bilder,
Shhriffen und Inserate
sowie der Erregung öffentlichen Ürgernisses bei thea-
fralisc<en Borstellungen.
Inhaltsübersicht:
- Unzüchfige Scriften, Abbildungen oder Darstellungen.
Ankündigungen dürch die Presse zur Herbeiführung unzüch-
figen Verfehrs und von Abortivmittein.
Erregung- öffentlichen Ärgernisses durch unzüchtige Handlun-
gen aus Anlaß von Schauspielunternehmungen, Singspielen,
Gesangs- und deflamatorischen Vorträgen, Schaustellungen
von Personen oder anderen kheatralischen Borstellungen.
1. Unzüdchfige Shriften, Abbildungen oder
Darstellungen.
(8 184, Ziffer 1,'2 und 3, 8 184 a StGB.)
Alle zur Beärbeitung dieser Vergehen erforderlichen Maß-
nahmen, insbesondere Beschlagnahmen, werden grundsäßlich von
der Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder, Schrif-
fen und Inserate (Abteilung [1 int. Anruf 767, Postanschluß 612)
angeordnet und ausgeführt. "Die Polizeireviere haben sich daher
bei der Feststellung von Straftaten aus den genannten Para-
graphen auf eine Berichterstattung an die Zentralpolizeistelle zu
beschränten.
Anzeigende sind möglichst an die Jentralpolizeistelle im
Polizeidienstdebäude in der Magazinstr. 3=5 zu verweisen, ge-