Dem effet man 9500
handeln.
Höklzerne Gerätschaften; hölzerne Räufenund
Krippen, sowie Bretterverfleidungen sind, soweit
nöfig, abzunehmen. „Holzwert dessen Oberfläche
stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Ab-
stoßen einer genügend di>en Schicht gegläftef wer-
den. Die abgestoz3enen „Holzteile, sowie . faules;
morsches. oder sonst unbrauchbares Holzwerk find
zu verbrennen.
Bon Lehmwänden ist eine 'genügend"stätke
Schicht abzustoßen.“ Scadhafte und. stellenweise
von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurss
oder Pußes an den Wänden - sind. zu enkfernen
und" wie der Dünger zu behandem.
Nicht dicht" gefügtes Pflaster "und Hölzbeläge auf
dem Boden sind abzuheben. Darunter befindliches
Bodenmaterial ist, soweit es durch Auswurfsstofse
durchfeuchtet ist, äbzugraben. Das abgegrabene
Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine
und. gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit“ nicht
fief eingedrungen ist, fönnen nach Entfernung
schadhafter Stellen und gründlicher: Reinigung
wieder verwendet werden. |
Bei dicht gefügtem (undurc<lässigem) Pflaster sind
erforderlichen Falles schadhafte Stellen des“ Binde-
mittels oder des Materials selbst oder. Risse in
leßterem auszufraßen oder zu entfernen und nach
erfolgter Reinigung und Desinfektion zu dichten
oder durch neues Material zu „erseßzen. Ebenso
ist mit entsprechendem Material an "den Wänden,
Pfeilern und Standscheiden, in Grüben, Mulden,
Abflußrinnen und Kanälen zu verfahre, 5
Bon Estrich- und Tennenböden (Lehmsc<hlag und
dergleichen) ist die oberste Sc<i<ht abzustoßens
feuchte Stellen sind auszuheben. Die enffeinten
Teile sind wie der Dünger zu behanden.
Erd-' und Sandböden" ist, Joweit! er dur<. Aus-
wurfstoffe. durchfeuchtet ist, mindestens 10 cm
tief auszüheben. Die. ausgehöbenen Teile- sind
wie der Dünger zu behandeln.
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