C. Entschädigung von Berlusten bei Tierseuchen.
(Biehseuchenentschädigungssaßung für die Stadtgemeinde Berlin
vom 12. April 1912 -- Gem. Bl. S. 248 -- in der Fassung
der Nachträge vom 18. 9. 1922 -- Gem. Bl. 5. 509 -- und
vom 24. 1. 1924 - - Gem. Bl. S. 119 -- Ord. I11, Gr. B --)
Für Verluste, die durch Biehseuchen hervorgerufen wer-
den, wird unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung
gewährt, die in leßter Linie vom Magistrat festgesesf und an
den Sc<hadenhaber ausgezahlf wird. Die Bearbeitung der Ent-
schädigungssachen ist Aufgabe der Polizeiämter, an die die Re-
viere bei ihnen in dieser Hinsicht gestellte Anträge zu Weisen
haben.
Enfschädigt werden bei Rinden, Pferden, Eseln, Maultie-
ren und Mauleseln Verluste, die durch Milzbrand, Rauschbrand,
Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Roß, Lungenseuche, Maul-
und Klauenseuche und Tuberkulose verursacht sind. Schafe und
Jiegen, die an Milzbrand verendet sind, und über 3 Monate
alte Rinder sowie Schweine, die an Maul- und Klauenseuche
gefallen oder deshalb notgeschlachtef sind, werden ebenfalls enf-
sc<ädigt. Bei Verlusten durc< die anstedende Blutarmut bei
Pferden wird eine Beihilfe gewährt
D. Desinfettionsanweisung.
Die Reinigung und Dezinfektion nach Maß-
gabe dieser Anweisung erfolgen unfer Beobach-
fung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-
arztes und unter polizeilicher Überwachung.
I. Bei Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinder-
seuche.
2) Personen, die mit den blufigen Ausscheidungen
milzbrand-, rauschbrand-, wild- und rinderseuchefranfer
oder der Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gefom-
men sind oder bei der Vornahme blutiger Operationen
an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Öff-
nung von Kadavern milzbrand-, rauschbrand-, wild- und
rinderseuchekranfer oder der Seuche verdächtiger Tiere
Hilfe geleistet haben oder bei der Tökung oder Schlach-
fung oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, ha-
ben möglichst sofort die Hände und andere efwa be-
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